648.924
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und St. Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 13.09.1983 (Stand 06.01.1998)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.924--1}

1. Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit:
   a) zugunsten des Staates und seiner Anstalten;
   b) zugunsten der Bezirke und der Gemeinden sowie ihrer Anstalten;
   c) zugunsten der staatlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden;
   d) zugunsten juristischer Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen und diese in einem der vertragsschliessenden Kantone oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.924--2}

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.924--3}

1. Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 1984 angewendet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.924--4}

1. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.