648.926
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 17.04.2007 (Stand 17.04.2007)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.926--1}

1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Basel-Stadt vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen zu Gunsten:
   a) des andern Kantons, seiner Bezirke und Gemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
   b) von juristischen Personen mit Sitz im andern Kanton, soweit sie ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. f und g des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden gewidmet sind,

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.926--2}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.926--3}

1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.