688.000
# Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen
Vom 29.04.1990 (Stand 25.04.2004)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--1}

1. Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen unterstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.

### **Art. 2** Gebietseinteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--2}

1. Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsantennenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
2. Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.

### **Art. 3** Gebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--3}

1. Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskosten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu berechnen.
2. Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.

### **Art. 4** Gebührenpflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--4}

1. Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anlage.
2. In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio-TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebührenpflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmeldeverkehrsgesetz bezahlen müssen.
3. Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes.
4. Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Artikels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können.

### **Art. 5** Widerrechtlicher Empfang {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--5}

1. Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppelte Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.

### **Art. 6** Ausführungsvorschriften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--6}

1. Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--688.000--7}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.