700.011
# Standeskommissionsbeschluss über Aussenreklamen und Anschlagstellen
Vom 21.03.1989 (Stand 16.09.2014)

## A. Bewilligungspflicht und Zuständigkeit

### **Art. 1** Bewilligungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--1}

1. Aussenreklamen und Anschlagstellen dürfen nur mit baupolizeilicher Bewilligung erstellt oder verändert werden.
2. Als Aussenreklamen gelten alle im Freien oder in allgemein zugänglichen Durchgängen angebrachten Firmenanschriften, Eigen- und Fremdreklamen.
3. Als Anschlagstellen im Sinne von Art. 23 BauV gelten Einrichtungen wie Plakatwände oder -säulen, welche dem Anbringen von Fremdreklamen dienen.
4. Für die Entfernung von Aussenreklamen bleibt Art. 88 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) vorbehalten, wonach die zuständige Behörde Aussenreklamen und andere Werbeeinrichtungen auf Kosten des Säumigen entfernen kann.

### **Art. 2** Abgrenzung der Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--2}

1. Ohne baupolizeiliche Bewilligung darf unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 6–11 dieses Beschlusses je Geschäft oder Betrieb eine unbeleuchtete Firmenanschrift oder Eigenreklame von höchstens 1 m² Fläche aufgestellt bzw. angebracht werden. Veränderungen von unbeleuchteten Firmenanschriften oder Eigenreklamen, die eine Vergrösserung der Fläche über 1 m² zur Folge haben, unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne dieses Beschlusses.
2. Die an der Errichtung einer Baute beteiligten Unternehmungen dürfen ab Beginn der Bauarbeiten bis zu deren Beendigung auf der Baustelle Werbung für ihre Unternehmung anbringen. Diese hat den Anforderungen der Sicherheit zu genügen und darf zudem den Strassenverkehr nicht behindern. Freistehende Werbung hat insbesondere die Abstandsvorschriften von Art. 9 und 10 dieses Beschlusses einzuhalten. Die Werbung ist nach Beendigung der Bauarbeiten durch die Unternehmung unverzüglich zu entfernen.
3. Werbung für örtliche (einheimische) Veranstaltungen sowie für spezielle Unterhaltungen in Gaststätten (Metzgete etc.) bis Format A2 bedürfen keiner Bewilligung. Die Plakate dürfen drei Wochen vor Abhaltung der Veranstaltung angebracht werden und sind nach deren Beendigung zu entfernen. Das Anbringen von Werbung an Bäumen, Verkehrssignalen etc. ist verboten.
4. Werbung für auswärtige Veranstaltungen, Wahlplakate und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt).
5. Werbung im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels im Format grösser als A2 bedarf ebenfalls einer Bewilligung des Departementes.

### **Art. 2a** Beleuchtete Werbung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--2a}

1. Beleuchtete, selbstleuchtende oder bewegte Werbung im Sinne von Art. 2 Abs. 2–5 dieses Beschlusses ist zulässig. Laserstrahlen und dergleichen sind verboten.

### **Art. 3** Betriebswegweiser {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--3}

1. Betriebswegweiser gemäss Art. 54 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. Dezember 1979 (SSV) gelten nicht als Aussenreklamen im Sinne dieses Beschlusses und bedürfen einer Bewilligung des Departementes.
2. Nicht zulässig sind mehr als drei Betriebswegweiser am gleichen Standort. Bei mehr als drei Betriebswegweisern hat der Strasseneigentümer auf seine Kosten an deren Stelle mit Bewilligung des Departementes eine Signalisation gemäss Art. 64 SSV (bspw. Symbol mit Gebietsname) anzubringen.

### **Art. 4** Aussenreklamen Anschlagstellen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--4}

1. Für die Bewilligung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind die Baubewilligungsbehörden zuständig. Art. 81 BauV bleibt vorbehalten.
2. Im Bereich von Strassen dürfen Aussenreklamen und Anschlagstellen nur mit Zustimmung des Departementes bewilligt werden (Art. 99 Abs. 1 SSV).

### **Art. 5** Strassentransparente {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--5}

1. Über Strassen gespannte Transparente können vom Departement nur innerorts und nur befristet bewilligt werden. Solche Transparente haben über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 5 m einzuhalten.

## B. Bauvorschriften

### **Art. 6** Schutz des Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--6}

1. Aussenreklamen und Anschlagstellen haben sich bezüglich Standort, Grösse, Farbgebung, Material usw. so in das Objekt-, Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Sie dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

### **Art. 7** Dachreklamen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--7}

1. Auf Dächern dürfen keine Reklamen angebracht werden.
2. Bei Flachdächern sind rechtwinklig am Dachrand montierte Reklamen zugelassen.

### **Art. 8** Beleuchtung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--8}

1. Die Anwendung von reflektierenden Stoffen ist bei Aussenreklamen und Anschlagstellen im Sichtbereich von öffentlichen Strassen verboten. Blendende oder blinkende Beleuchtungen und Lichtreklamen sind untersagt.
2. Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung die Betriebsdauer der Beleuchtung fest.

### **Art. 9** Strassenabstände {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--9}

1. Freistehende Reklamen und Anschlagstellen haben gegenüber dem äusseren Fahrbahnrand in der Regel einen Abstand von 3 m einzuhalten.
2. Bei auskragenden Reklamen hat die minimale lichte Höhe in der Regel über Fahrbahnen 4,5 m zu betragen.

### **Art. 10** Grenzabstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--10}

1. Gegenüber Nachbargrundstücken haben freistehende Reklamen und Anschlagstellen einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten.
2. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Nachbarn bleiben vorbehalten.

## C. Verfahren

### **Art. 11** Gesuchseinreichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--11}

1. Gesuche für die Errichtung von Aussenreklamen und Anschlagstellen sind mit den für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei Gesuchen in Ortsbildschutz- und Kernzonen sowie an Kulturobjekten oder in deren Umgebung können die Behörden die Einreichung von Fotos oder Fotomontagen sowie das Anbringen oder Aufstellen von Mustern verlangen.
2. Das Bewilligungsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach Art. 78 ff. BauG und Art. 80 ff. BauV.

### **Art. 12** Entfernung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--12}

1. Das Verfahren bezüglich Abänderung oder Entfernung vorschriftswidrig erstellter Aussenreklamen und Anschlagstellen richtet sich nach Art. 88 BauG.

## D. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

### **Art. 13** Bisherige Einrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--13}

1. Bereits bestehende Aussenreklamen, Anschlagstellen, Betriebswegweiser und Baustellenwerbung, die im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Beschlusses stehen, sind innert Jahresfrist seit dem Inkrafttreten entsprechend anzupassen.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--14}

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.011--15}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.