700.015
# Standeskommissionsbeschluss über die Baubewilligungspflicht von Solaranlagen
Vom 01.07.2014 (Stand 01.07.2014)

### **Art. 1** Bewilligungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.015--1}

1. Solaranlagen, die nicht auf einem Dach angebracht werden, sind bewilligungspflichtig.
2. Solaranlage auf Dächern bedürfen einer Baubewilligung, wenn sie nicht genügend angepasst sind. Als genügend angepasst gelten sie, wenn sie:
   a) die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
   b) von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
   c) nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
   d) als kompakte Fläche zusammenhängen.
3. Solaranlagen auf Dächern sind in folgenden Fällen stets bewilligungspflichtig:
   a) bei geschützten Gebäuden gemäss Anhang;
   b) bei Gebäuden in Ortsbildschutzzonen;
   c) bei Gebäuden in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung;
   d) bei Gebäuden im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).
4. Für genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern anderer Gebäude besteht keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht.

### **Art. 2** Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.015--2}

1. Die Meldung für Solaranlagen nach Art. 1 Abs. 4 ist gegenüber der Baubewilligungsbehörde bis 4 Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen vorzunehmen.
2. Das Bau- und Umweltdepartement stellt ein Formular zur Verfügung, welches für die Meldung zu verwenden ist und verbindliche Vorgaben für die einzureichenden Unterlagen enthält.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--700.015--3}

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.