702.010
# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
(EV ZWG)
Vom 20.06.2016 (Stand 01.11.2021)

### **Art. 1** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--702.010--1}

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweitwohnungsgesetzgebung aus.
2. Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittelbare Aufsicht wahr.

### **Art. 2** Wohnungsinventar {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--702.010--2}

1. Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt es jährlich dem Bund vor.

### **Art. 3** Meldung Eigentumsübertragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--702.010--3}

1. Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertragungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--702.010--4}

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.