721.010
# Wasserbauverordnung
(WBauV)
Vom 19.11.2001 (Stand 22.11.2004)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Baubeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--1}

1. Mit der Realisierung eines Gewässerbauprojektes darf erst begonnen werden, wenn das Perimeterverfahren gemäss Art. 4–9 dieser Verordnung rechtskräftig abgeschlossen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

### **Art. 2** Bemessung von Kantonsbeiträgen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--2}

1. Die Höhe von Kantonsbeiträgen gemäss Art. 18 ff. WBauG richtet sich insbesondere nach dem Verhältnis zwischen den durch die Unterhalts- oder Baumassnahmen vermiedenen Personen- oder Sachschäden und den Gesamtkosten der Massnahmen. Der Beitrag wird umso höher angesetzt, je besser das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist.
2. Besondere Anstrengungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes können beitragserhöhend berücksichtigt werden.
3. Das Departement kann Richtlinien zur Beitragsbemessung erlassen, welche von der Standeskommission zu genehmigen sind.

### **Art. 3** Gebühr für Materialentnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--3}

1. Die Höhe der Gebühr für die Entnahme von Material aus Rüfen, Flüssen und Bächen wird unter Berücksichtigung der Entnahmemenge und der Materialqualität festgelegt, wobei von marktüblichen Ansätzen ausgegangen wird. Die Gebührenansätze werden jährlich neu vom Departement bekanntgegeben.

## II. Perimeterverfahren

### **Art. 4** Einleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--4}

1. Das Perimeterverfahren wird vom Departement eingeleitet und durchgeführt.

### **Art. 5** Umgrenzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--5}

1. Der Perimeter umfasst die Grundstücke oder Teile davon sowie Anlagen eines Gebietes, welche durch Massnahmen des Gewässerbaus oder -unterhalts einen Vorteil erfahren.

### **Art. 6** Vorteilsausgleich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--6}

1. Die Perimeterbeiträge dienen dem Ausgleich des Vorteils, den die Grundstücke und Anlagen durch den Gewässerbau und -unterhalt erfahren.
2. Der Vorteil wird insbesondere nach der Fläche, der möglichen Nutzung und der Anstosslänge der Grundstücke bemessen. Es können weitere Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie der Verkehrswert der Grundstücke, das Mass der abgewendeten Gefahr oder ein besonderer Nutzen.

### **Art. 7** Massgebende Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--7}

1. Für die Berechnung der Perimeterbeiträge massgebend sind die gesamten Unterhalts- oder Baukosten sowie die Kosten für die Erstellung des Perimeterplans, abzüglich allfälliger Beiträge des Bundes, des Kantons oder von Dritten. Bei baulichen Massnahmen fallen neben den Baukosten im engeren Sinne insbesondere auch die Aufwendungen für Ufergestaltung, Grundstückserwerb, Entschädigungen, Vermarkung, Vermessung, Projektierung, Bauleitung und Bauzinsen darunter.

### **Art. 8** Perimeterplan {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--8}

1. Im Perimeterplan werden mindestens festgelegt:
   a) die vorgesehenen Schutzbauten und -anlagen bzw. Unterhaltsmassnahmen;
   b) die mutmasslich anfallenden massgebenden Kosten;
   c) die beitragpflichtigen Grundstücke und Anlagen;
   d) die auf die einzelnen Grundstücke und Anlagen entfallenden prozentualen Kostenanteile;
   e) allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen.

### **Art. 9** Auflage des Perimeterplans {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--9}

1. Der Perimeterplan wird vom Departement vor Baubeginn während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Den Beitragspflichtigen ist die Auflage mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen.
2. Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Beitragspflicht als solche, gegen die prozentuale Aufteilung der Kosten und gegen allfällige Anzahlungs- und Sicherstellungsverfügungen Einsprache erhoben werden.

### **Art. 10** Definitiver Kostenverteiler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--10}

1. Nach Vorliegen der Bauabrechnung werden gestützt auf den Perimeterplan die auf die Pflichtigen entfallenden Beiträge festgelegt.
2. Haben sich seit Inkrafttreten des Perimeterplanes die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile verändert, insbesondere durch Veränderungen der Grundstücksflächen im Zusammenhang mit Handänderungen, ist die neue Situation bei der Festlegung des definitiven Kostenverteilers zu berücksichtigen.
3. Der definitive Kostenverteiler ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Beitragspflichtigen sind schriftlich zu benachrichtigen.
4. Während der Auflagefrist kann beim Departement gegen die Bauabrechnung und gegen die Berechnung der Beiträge, nicht aber gegen die Beitragspflicht als solche und den prozentualen Kostenverteiler, Einsprache erhoben werden. In Fällen gemäss Abs. 2 dieses Artikels ist auch der prozentuale Kostenverteiler anfechtbar.

### **Art. 11** Fälligkeit und Stundung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--11}

1. Die Perimeterbeiträge werden 30 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist zum definitiven Kostenverteiler zur Zahlung fällig, und zwar auch dann, wenn gegen den Kostenverteiler ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
2. Nach Massgabe des Baufortschrittes können angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge eingefordert werden.
3. In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. In Bauzonen ist die Stundung in der Regel ausgeschlossen.
4. Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.

### **Art. 12** Nachführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--12}

1. Bei Unterhaltsperimetern wird der Perimeterplan nachgeführt, wenn sich die Voraussetzungen für die Festlegung der Kostenanteile erheblich verändert haben. Eine Nachführung erfolgt namentlich wenn:
   a) sich die Gefährdungssituation für einzelne Grundstücke wesentlich verändert hat;
   b) ein Grundstück aufgeteilt worden ist;
   c) sich die Nutzungsmöglichkeiten bei einem Grundstück infolge Um-, Auf- oder Abzonung erheblich verändert haben.
2. Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieses Artikels gegeben, erfolgt die Nachführung von Amtes wegen. Den Betroffenen ist von der Nachführung schriftlich Mitteilung zu machen und eine Frist von 30 Tagen zur Einsprache an das Departement zu eröffnen.

## III. Schlussbestimmung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--13}

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--721.010--14}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Wasserbaugesetz am 1. Januar 2002 in Kraft.