725.020
# Verordnung über Beiträge an die Sanierung bestehender Bahnübergänge
Vom 26.06.2006 (Stand 26.06.2006)

## l. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--1}

1. Diese Verordnung regelt die Beitragsleistung des Kantons und der Bezirke an die Kosten der Sanierung bestehender Bahnübergänge auf Bezirks- und Privatstrassen, welche der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 (EBV) nicht entsprechen und gemäss Art. 37f EBV aufzuheben oder anzupassen sind.
2. Sie findet Anwendung auf Bahnübergänge, für welche die Entwicklung des Verkehrs auf den an den Bahnübergängen beteiligten Verkehrsanlagen nicht feststellbar ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn benötigte Dokumente wie Planungs-, Bau- oder Betriebsbewilligungsunterlagen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschafft werden können.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--2}

1. Die Oberaufsicht über den Vollzug dieser Verordnung liegt bei der Standeskommission.
2. Im Übrigen liegt der Vollzug, sofern nichts anderes festgelegt wird, beim Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend Departement genannt).

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--3}

1. In dieser Verordnung bedeuten:
   a) Sanierung: Aufhebung eines bestehenden Bahnübergangs oder Ersatz einer der Gefahrensituation nicht angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung höheren Ranges, namentlich der Ersatz von Andreaskreuzen durch eine Blinklichtanlage oder der Ersatz einer Blinklicht- durch eine Schrankenanlage. Nicht unter den Begriff der Sanierung fällt der Ersatz einer der Gefahrensituation angepassten Sicherheitseinrichtung durch eine Sicherheitseinrichtung gleicher Art, namentlich der Ersatz aufgrund von Materialermüdung oder technischer Neuerungen.
   b) Bezirksstrassen / Privatstrassen: Die Definition richtet sich nach Art. 1 und 3 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG).

## II. Beiträge an die Sanierung von Bahnübergängen

### **Art. 4** Anrechenbare Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--4}

1. Beiträge werden an die anrechenbaren Kosten des Sanierungsprojekts geleistet. Anrechenbar sind die Kosten, die mit der Sanierungsmassnahme in direktem Zusammenhang stehen.
2. Nicht anrechenbar sind:
   a) die Kosten für Studien und Vorabklärungen;
   b) die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines oder mehrerer Beteiligter getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen mit einzubeziehen sind;
   c) Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Baukrediten.
3. Das Departement bestimmt im Einzelfall die anrechenbaren Kosten.

### **Art. 5** Abgeltung der Unterhaltskosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--5}

1. Um die Unterhaltskosten der angepassten Sicherungsanlage abzugelten, werden die anrechenbaren Kosten um 25 Prozent höher bewertet.
2. Wird die Anlage vor Ablauf der Nutzungszeit von 25 Jahren ersetzt oder erneuert oder wird der Bahnübergang vorher aufgehoben, ist die Höherbewertung im Verhältnis der nicht realisierten Nutzungszeit an Kanton und Bezirk ihrem geleisteten Anteil entsprechend zurückzuerstatten.

### **Art. 6** Beiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--6}

1. Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe eines Drittels der anrechenbaren Sanierungskosten bei Bahnübergängen auf Bezirks- und Privatstrassen.
2. Der Bezirk der gelegenen Sache leistet Beiträge in der Höhe eines Drittels der anrechenbaren Sanierungskosten bei Bahnübergängen auf Privatstrassen.
3. Beiträge an unverhältnismässige oder unzweckmässige Sanierungsprojekte können gekürzt oder verweigert werden. Unverhältnismässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Sicherheitsanforderungen auch mit geringerem Mitteleinsatz erfüllt werden können. Unzweckmässig ist ein Sanierungsprojekt insbesondere dann, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden oder eine massgebliche Änderung der Verhältnisse wahrscheinlich ist.
4. Der Bezirk der gelegenen Sache unterstützt Bahnunternehmung und Private bei der Aushandlung des Kostenteilers bei Bahnübergängen auf Privatstrassen.

### **Art. 7** Unterstützungsbeiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--7}

1. Der Kanton und der Bezirk der gelegenen Sache leisten Unterstützungsbeiträge an die Eigentümer von Privatstrassen, denen die Tragung der Sanierungskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) unter Anrechnung der Beiträge von Kanton und Bezirk gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung teilweise oder gänzlich nicht zumutbar ist.
2. Als Eigentümer von Privatstrassen gelten auch die einzelnen Mitglieder einer Korporation.
3. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Eigentümer einer Privatstrasse durch volle oder teilweise Erfüllung der Kostentragungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG in eine finanzielle Notlage geraten würde.
4. Unterstützungsbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder verfügte Auflagen nicht erfüllt wurden. Werden nach einer Handänderung die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat der neue Eigentümer die Unterstützungsbeiträge zu erstatten. Der Rückerstattungsanspruch verjährt innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung der Unterstützungsbeiträge.

## III. Verfahren

### **Art. 8** Gesuch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--8}

1. Die Beitragsleistungen gemäss Art. 6 und 7 dieser Verordnung werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
2. Das Gesuch um Beitragsleistungen gemäss Art. 6 dieser Verordnung ist von der Bahnunternehmung beim zuständigen Departement zusammen mit den notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Departement prüft das Gesuch und stellt nach Anhörung des Bezirks der gelegenen Sache Antrag an die Standeskommission.
3. Das Gesuch um Unterstützungsbeiträge ist vom Eigentümer der Privatstrasse beim zuständigen Departement zusammen mit den für die Beurteilung der finanziellen Lage notwendigen Unterlagen einzureichen.

### **Art. 9** Entscheid {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--9}

1. Die Standeskommission entscheidet nach Zustimmung des Bezirks der gelegenen Sache über die Zusicherung, Ausrichtung, Kürzung und Rückforderung der Beiträge. An die Zusicherung und Ausrichtung der Beiträge können Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
2. Anstelle von Beiträgen an die effektiven Kosten können Pauschalen festgelegt werden.
3. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn mit dem Bau des Sanierungsprojekts nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger eisenbahnrechtlicher Plangenehmigungsverfügung begonnen wird. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

### **Art. 10** Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--10}

1. Das Departement überwacht die Einhaltung der Beitragsbedingungen und prüft die Kostenausweise.

### **Art. 11** Ausrichtung der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--11}

1. Beiträge werden nach Vorliegen und erfolgter Prüfung der Schlussabrechnung durch das Departement von Kanton und Bezirk an die Bahnunternehmung geleistet. Für die Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen ist zudem die Rechtskraft der entsprechenden Verfügung abzuwarten.

## IV. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 12** Bevorschussung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--12}

1. Der Kanton kann die von Eigentümern von Privatstrassen gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG geschuldeten Beiträge bevorschussen.
2. Die geschuldeten Beiträge sind ab dem Fälligkeitstermin zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.
3. Die geleisteten Vorschüsse zuzüglich Zinsen sind den Eigentümern zu belasten, sobald ihre Beitragspflicht und deren Umfang rechtsverbindlich feststehen.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.020--13}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.