725.310
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege
(VEG FWG)
Vom 17.06.1996 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Zweckbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--1}

1. Sofern Fuss- und Wanderwege von den Bezirken auch für andere Benutzerkreise (Radfahrer, Reiter) geöffnet werden, hat eine Abstimmung unter den Bezirken zu erfolgen. Die Zustimmung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes bleibt vorbehalten.

### **Art. 2** Abgrenzungskriterien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--2}

1. Fusswege liegen in der Regel im Siedlungsgebiet und richten sich nach der Strassen- oder Baugesetzgebung, sofern die Fuss- und Wanderweggesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2. Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind die Hauptverbindungen zwischen Ortschaften.
3. Bergwege sind Wanderwege, die aufgrund ihrer Lage (wie Topographie, Exponiertheit, Schwierigkeit) und Anlage erhöhte Anforderungen an die Bergtüchtigkeit und die Ausrüstung der Wanderer stellen. Sie sind entsprechend den Weisungen des Bundes weiss-rot-weiss zu markieren.
4. Die übrigen Wanderwege sind Wege von lokaler Bedeutung.

### **Art. 3** Anforderungen an Ausbau und Unterhalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--3}

1. Wanderwege von kantonaler Bedeutung sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie bei Bedarf im Winter offengehalten werden können. Über eine allfällige Offenhaltung im Winter (Schneeräumung) entscheidet der Bezirksrat; mit den angrenzenden Bezirken ist Rücksprache zu nehmen.
2. Berg- und Wanderwege sind so auszubauen und zu unterhalten, dass sie unter Berücksichtigung des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung bei angemessener Sorgfalt gefahrlos begangen werden können.

### **Art. 4** Beteiligung der Grundeigentümer und Dritter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--4}

1. Der Bezirksrat hat für Fuss- und Wanderwege, die einer andern Nutzung bzw. speziellen Interessen dienen, die einbezogenen Weganlagen, die Beitragspflichtigen sowie die Höhe der einzelnen Beiträge festzulegen.
2. Es werden einmalige Baubeiträge sowie jährlich wiederkehrende Unterhaltsbeiträge eingezogen. Eigenleistungen können angerechnet werden.
3. Der Beteiligtenkreis sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sind allen Beteiligten durch den Bezirksrat schriftlich mitzuteilen.
4. Innert 20 Tagen kann jeder Beitragspflichtige gegen den Beteiligtenkreis sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe beim Bezirksrat Einsprache erheben.
5. Können die Einsprachen nicht gütlich erledigt werden, entscheidet erstinstanzlich der Bezirksrat.
6. Die Beiträge werden 30 Tage nach rechtskräftiger Bereinigung allfälliger Einsprachen zur Zahlung fällig.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--6}

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--725.310--7}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter gleichzeitiger Inkraftsetzung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege am 15. Juli 1996 in Kraft.