726.110
# Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
(VEGöB)
Vom 24.10.2022 (Stand 01.11.2022)

### **Art. 1** Veröffentlichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--726.110--1}

1. Zusätzlich zur Veröffentlichung auf einer gemeinsam durch Bund und Kantone bezeichneten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen muss die Publikation einer Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan vorgenommen werden.

### **Art. 2** Vergütung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--726.110--2}

1. Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote werden nicht vergütet.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.

### **Art. 3** Besondere Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--726.110--3}

1. Die Standeskommission kann Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.
2. Das Bau- und Umweltdepartement erstellt die nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verlangte Statistik zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
3. Die Standeskommission hat die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen.