730.011
# Standeskommissionsbeschluss zur Energieverordnung
(StKB EnerV)
Vom 18.02.2020 (Stand 01.04.2020)

### **Art. 1** Stand der Technik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--730.011--1}

1. Soweit sich aus dem übergeordneten Recht nichts anderes ergibt, sind für die Festlegung des Stands der Technik die Vollzugshilfen der Energiefachstellenkonferenz zu den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich in der jeweils geltenden Fassung massgeblich.

### **Art. 2** Nachweispflicht für den winterlichen Wärmeschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--730.011--2}

1. Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes gilt die SIA Norm 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, unter Berücksichtigung der im übergeordneten Recht festgehaltenen Einschränkungen.

### **Art. 3** Gewächshäuser und Traglufthallen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--730.011--3}

1. Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgeschriebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gilt die Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-131 "Beheizte Gewächshäuser", Ausgabe Juni 2017.
2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energiefachstellenkonferenz EN-132 "Beheizte Traglufthallen", Ausgabe Juni 2017.

### **Art. 4** Gewichtungsfaktoren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--730.011--4}

1. Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Energiedirektorenkonferenz definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

### **Art. 5** Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--730.011--5}

1. Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1'000m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung EL gemäss SIA-Norm 387/4 "Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen werden.
2. Die Anforderungen gemäss Abs. 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der Energiefachstellenkonferenz nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL, bestimmt aus Grenz- respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der SIA-Norm 387/4 eingehalten wird.

### **Art. 6** Lüftungstechnische Anlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--730.011--6}

1. Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegefall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA-Norm 382/1:2014 "Lüftungs- und Klimaanlagen", Ziffer 5.9, Ausgabe 2014, geschützt werden.