731.910
# Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK
Vom 26.05.1951 (Stand 25.10.2004)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--1}

1. Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8’500’000.-- um Fr. 250’000.-- (zweihunderfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8’750’000.-- durch Ausgabe von 50 Namenaktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- mit Dividendenberechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.
2. Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
3. Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr. 5’000.-- pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250’000.-- zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150’000.-- am 31. Mai 1951 der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--2}

1. Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen dem Kanton im Sinne von § 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages einen der neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--3}

1. Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A. Rh. gemäss Vertrag betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische Kraftwerke A.G.» vom 28./29. August 1914 zustehen, bzw. überbunden sind.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--4}

1. Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23./27. Februar 1899 bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages anzupassen.
2. Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--5}

1. Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften eigene Energieerzeugungsanlagen hydraulischer, kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Energie ausschliesslich bei den SAK eindecken und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone St. Gallen und Appenzell A. Rh. geschieht.
2. Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungsanlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--6}

1. Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh. und Appenzell l Rh. ihn ratifiziert haben.

## A1 Anhang 1: Landsgemeindebeschluss betreffend Änderung oder Aufhebung des SAK-Vertrages&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--1-1}

1. Die Standeskommission wird ermächtigt, Art. 5 des Vertrages zwischen der St. Gallischen-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) und dem Kanton Appenzell I.Rh. betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK vom 21./26. Mai 1951 zu ändern oder allenfalls aufzuheben.

### **Art. 1-2** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--731.910--1-2}

1. Die Standeskommission wird, unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung, beauftragt, die für den Kanton notwendigen Massnahmen im Elektrizitätsmarkt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen zu treffen.