740.300
# Gesetz über den öffentlichen Verkehr
(GöV)
Vom 24.04.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--1}

1. Kanton und Bezirke sorgen nachfrageorientiert für einen attraktiven öffentlichen Verkehr im Kanton.

### **Art. 2** Beitragsleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--2}

1. Kanton und Bezirke leisten Beiträge an konzessionierte Verkehrsunternehmen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bundesbeitrags erfüllen (Regionalverkehr), sowie an übergeordnete Verkehrssysteme, wie zum Beispiel Tarifverbünde. Die Unterstützung von Verkehrsunternehmen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Ortsverkehr), ist Sache der Bezirke.
2. Beiträge können auch an Bahnhofinfrastrukturen und Haltestellen von regionalen Buslinien geleistet werden, sofern sich diese im Kanton befinden und die Finanzierung nicht Sache der Verkehrsunternehmen ist oder sie aufgrund anderer Gesetze finanziert werden.

### **Art. 3** Beteiligung anderer Kantone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--3}

1. Sind gleichzeitig andere Kantone am Betrieb eines konzessionierten Verkehrsunternehmens beteiligt oder interessiert, setzt die Leistung eines Beitrags angemessene Beiträge der anderen Kantone voraus.

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--4}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist im Bereich des Regionalverkehrs nach Anhörung der Bezirke für den Abschluss von Angebotsvereinbarungen zuständig und entscheidet über Beiträge gemäss Art. 2.

### **Art. 5** Kostenaufteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--5}

1. Im Rahmen ihrer Leistungspflicht tragen der Kanton zwei Drittel und die Bezirke einen Drittel der Beiträge.
2. Der Beitrag des Bezirks Oberegg richtet sich nach den auf diesen Bezirk entfallenden Kosten.
3. Die Anteile der übrigen Bezirke richten sich nach den entsprechenden Ausgaben im inneren Landesteil und bemessen sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen.
4. Die Standeskommission setzt die Anteile der einzelnen Bezirke alle fünf Jahre neu fest. Die Bezirke werden vorgängig angehört.
5. Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgender Verteilschlüssel:
   a) Bezirk Appenzell:
   b) Bezirk Schwende:
   c) Bezirk Rüte:
   d) Bezirk Schlatt-Haslen:
   e) Bezirk Gonten:

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--6}

1. Das Gesetz über Beiträge an öffentliche Verkehrsunternehmen vom 24. April 1977 wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--740.300--7}

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft.