741.000
# Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz
(EG SVG)
Vom 26.04.1992 (Stand 01.05.2019)

## l. Allgemeines

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--1}

1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und der dazugehörenden kantonalen Ausführungsgesetzgebung obliegt dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement. Der Landesfähnrich erlässt insbesondere dauernde Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen sowie Anordnungen zur Regelung des Verkehrs. Zudem können alle übrigen Aufgaben, die nicht ausdrücklich in die Befugnis anderer Behörden oder Amtsstellen fallen, durch ihn delegiert werden. Im Übrigen kann er für den Vollzug beratende Fachgremien beiziehen. Der Grosse Rat regelt auf dem Verordnungswege die weiteren Zuständigkeiten.
2. Der Erlass dauernder Fahrverbote über grössere zusammenhängende Verkehrsflächen sowie die Ausscheidung von gebührenpflichtigen Parkplätzen und die Unterstellung des Dauerparkierens unter die Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes obliegen der Standeskommission.
3. Das Bau- und Umweltdepartement ist für die Beschaffung und Anbringung sowie Entfernung von Markierungen und Signalen im Bereich der Kantonsstrassen nach Weisung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes sowie für die Bewilligung für die Inanspruchnahme von Strassen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 SVG im Einvernehmen mit dem Strasseneigentümer zuständig.

## II. Strassenverkehrsabgaben

### **Art. 2** Strassenverkehrssteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--2}

1. Die Halter von Motorfahrzeugen, Motorfahrzeuganhängern und Motorfahrrädern, die im Kanton Appenzell I. Rh. ihren Standort haben und auf öffentlichen Strassen und Verkehrsflächen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr verkehren, haben dem Kanton eine jährliche Steuer zu bezahlen.
2. …

### **Art. 3** Gänzliche oder teilweise Steuerbefreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--3}

1. Von der Strassenverkehrssteuer sind gänzlich befreit:
   a) Der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;
   b) Der Kanton, die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Polizei und der Feuerwehr dienen.
2. Invaliden, die wegen ihrer Gebrechen auf ein Fahrzeug angewiesen sind, kann das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement die Strassenverkehrssteuer entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage ganz oder teilweise erlassen.

### **Art. 4** Bemessung der Strassenverkehrssteuer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--4}

1. Die Strassenverkehrssteuer wird nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges bemessen.
2. Auf Motoreinachser, Arbeitsanhänger, Motorfahrräder sowie Fahrzeuge mit Händler- oder Wechselschildern wird eine Pauschalsteuer erhoben.
3. Die Strassenverkehrssteuer im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels beträgt minimal Fr. 25.-- und maximal Fr. 5’000.-- pro Jahr.

### **Art. 5** Ermässigung der Strassenverkehrssteuer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--5}

1. Für Motorfahrzeuge, die besonders umweltfreundlich sind, kann der Grosse Rat auf dem Verordnungswege die Strassenverkehrssteuer im Rahmen der Ansätze von Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes ermässigen.

### **Art. 6** Parkierungsgebühr und Bewilligungspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--6}

1. Die Standeskommission kann mit Zustimmung des Bezirkes der gelegenen Sache das Parkieren von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern auf öffentlichen Strassen oder Verkehrsflächen im Sinne des SVG, die im öffentlichen Eigentum stehen, als gebührenpflichtig erklären. Die entsprechenden Gebühren betragen minimal Fr. 0.50 und maximal Fr. 5.-- pro Stunde. Ebenso kann diese das Dauerparkieren auf öffentlichen Strassen oder Verkehrsflächen im Sinne des SVG, die im öffentlichen Eigentum stehen, unter Zustimmung des Bezirkes der gelegenen Sache der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Gebühr für das Dauerparkieren beträgt je abgestelltes Motorfahrzeug bzw. Motorfahrzeuganhänger minimal Fr. 200.-- bis maximal Fr. 2000.-- pro Jahr.
2. Der Vollzug ist Sache des Bezirkes der gelegenen Sache. Er verwendet die Gebühreneinnahmen für die Kontrolle, den Unterhalt oder die Neuschaffung von Parkplätzen. Überdies können sie für Massnahmen zur Verkehrsentlastung eingesetzt werden, insbesondere für Massnahmen zur Entflechtung von Fuss-, Rad- und Motorverkehr oder für die Förderung von Angeboten des Ortsverkehrs.
3. Auf ein entsprechendes Gesuch des Eigentümers ist Abs. 1 dieses Artikels sinngemäss auch auf öffentliche Strassen und Verkehrsflächen im Sinne des SVG, die im privaten Eigentum stehen und eine gewisse Grösse aufweisen, anwendbar. Dabei entfällt die Zustimmung des Bezirkes der gelegenen Sache. Die entsprechenden Gebühreneinnahmen fallen dem privaten Eigentümer zur freien Verwendung zu.

### **Art. 7** Strassenverkehrsgebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--7}

1. Für amtliche Verrichtungen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr sowie dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen werden Gebühren von minimal Fr. 10.-- bis maximal Fr. 2’500.-- erhoben.

## III. Rekursrecht und Strafverfolgung

### **Art. 8** Rekursrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--8}

1. Gegen Verfügungen, die die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen auf grösseren zusammenhängenden Verkehrsflächen zum Gegenstand haben, steht das Rekursrecht auch dem Bezirk der gelegenen Sache zu.

### **Art. 9** Strafbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--9}

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
2. Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten.

## IV. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--10}

1. Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr sowie die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die Ausgestaltung der Strassenverkehrssteuer und -gebühren im Sinne von Art. 4–6 dieses Gesetzes.

### **Art. 11** Verwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflächen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--11}

1. Der Grosse Rat kann auf dem Verordnungswege die Verwendung von Motorfahrzeugen und Fahrrädern ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des SVG einschränken oder verbieten. Er hat dabei die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft, der übrigen Wirtschaft, der Landesverteidigung, der Sicherheits- und Rettungsdienste, des Sportes etc. zu berücksichtigen.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.000--12}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1993 in Kraft.