741.011
# Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben
Vom 20.12.2022 (Stand 01.01.2026)

## I. Sonderbewilligungen

### **Art. 1** Allgemeine Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.011--1}

1. Bei Sonderbewilligungen mit mehreren Ausnahmegründen wird zur Berechnung der Gebühr nur die am höchsten veranschlagte Ausnahme berücksichtigt. Ist das betreffende Fahrzeug unter lit. A aufgeführt, erfolgt auch die Berechnung der Abgabe nach lit. A.
2. Für Ausnahmetransporte mit Übergewicht ist in jedem Fall das Gesamtzuggewicht (Zugfahrzeug und Anhänger) für die Berechnung der Gebühr massgebend.
3. Bei Sonderbewilligungen für Fahrzeuge mit Wechselschildern wird für das erste Fahrzeug die volle Gebühr und für das zweite Fahrzeug die halbe Gebühr erhoben.
4. Für steuerbefreite Fahrzeuge des Kantons und der Bezirke werden keine Gebühren erhoben.
5. Die Gebühr für ein Duplikat der Sonderbewilligung beträgt Fr. 40.--.
6. Die Kosten für eine allfällig notwendige Polizeibegleitung sind in den Sonderbewilligungsgebühren nicht enthalten.
7. Sind zur Erteilung einer Sonderbewilligung besondere Abklärungen (z.B. Streckenführung, Transportbegleitung) notwendig, werden diese nach Aufwand berechnet.
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   | A. Fahrzeuge |  |  |
   | Baukran | 80.-- | 100.-- |
   | Land. Ausnahmefahrzeug | 25.-- | 75.-- |
   | Arbeitskarren | 50.-- | 200.-- |
   | Motorschlitten | 50.-- | Saison 80.-- |
   | Pistenfahrzeuge | 50.-- | Saison 120.-- |
   | B. Übergewicht |  |  |
   | Gesamtzuggewicht bis 50t | 105.-- | 500.-- |
   | je weitere 10t | + 20.-- | nicht möglich |
   | Achslastzuschlag über 12t - 13t | + 50% | + 50% |
   | je weitere t | + 50% | + 50% |
   | C. Übermass |  |  |
   | Länge bis 30m | 70.-- | 200.-- |
   | Länge über 30m | 150.-- | nicht möglich |
   | Überhang vorne 3m - 5m | 70.-- | 200.-- |
   | über 5m | 70.-- | nicht möglich |
   | Überhang hinten 5m - 8m | 70.-- | 200.-- |
   | über 8m | 70.-- | nicht möglich |
   | Breite bis 3m | 70.-- | 200.-- |
   | Breite 3m - 3.5m | 100.-- | nicht möglich |
   | Breite über 3.5m | 150.-- | nicht möglich |
   | Höhe bis 4.8m | 70.-- | nicht möglich |
   | Höhe über 4.8m | 100.-- | nicht möglich |
   | D. Diverse |  |  |
   | Führen eines Mofa vor Erreichen des 14. Altersjahrs | --- | 50.-- |
   | Nachtfahrbewilligung | 50.-- | 200.-- |
   | Sonntagsfahrbewilligung | 50.-- | 200.-- |
   | Werkinterner Verkehr | 50.-- | 200.-- |
   | Andere | 30.-- bis 500.-- | 50.-- bis 1'000.-- |

## II. Strassenverkehrsamt

### **Art. 2** Allgemeine Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.011--2}

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   1. Lernfahrausweise
   Lernfahrbewilligung für alle Kategorien
   Ersatzausweis
   Bewilligung für Prüfung in anderem Kanton
   Umschreibung Kantonswechsel
   2. Führerausweise
   Führerausweise
   Neuausstellung
   Ersatz / Umtausch
   Umschreibung des ausländischen Führerausweises
   Internationaler Führerausweis
   Ausweis 95
   Parkkarte für Behinderte
   3. Fahrzeugausweise
   Fahrzeugausweis
   Duplikat
   Ersatzfahrzeug
   Änderung von Daten
   Motorfahrrad - Fahrzeugausweis
   Eintrag Leasingfahrzeuge (inkl. Löschung)
   Tagesausweis 24h (inkl. Fahrzeugsteuer, exkl. Versicherung)
   Tagesausweis je weitere 24h (exkl. Versicherung)
   4. Kontrollschilder
   Kontrollschilder (Paar)
   Kontrollschild (Einzelschild)
   Schilderdeponiergebühr
   Wiedereinlösung
   Schild für Motorfahrrad
   Reservationsgebühr pro Jahr
   Verlorenes vorderes Schild
   Schilderübertragungen (exkl. Fahrzeugausweis)
   5. Führerprüfungen
   5.1 Kategorien
   Kat. A
   Kat. B
   Kat. C
   Kat. D
   Kat. BE
   Kat. CE
   Kat. DE
   5.2 Unterkategorien
   Kat. A1
   Kat. B1
   Kat. C1
   Kat. D1
   Kat. C1E
   Kat. D1E
   5.3 Spezialkategorien
   Kat. F
   Kat. M
   Berufsmässiger Personentransport (BPT)
   Kontrollfahrt
   Basistheorie Gruppe
   Zusatztheorie
   Theorie für Spezialkategorien
   E-Prüfung CZV
   6. Fahrzeugprüfungen
   6.1 Personenwagen
   Periodische Fahrzeugprüfungen
   Nicht immatrikulierte Fahrzeuge
   Importfahrzeuge neu mit COC
   Importfahrzeuge gebraucht
   6.2 Lieferwagen, Kleinbus leichte Motorwagen
   Neufahrzeuge
   Periodische Fahrzeugprüfungen
   Nicht immatrikulierte Fahrzeuge
   6.3 Lastwagen, Gesellschaftswagen, Sattelschlepper, schwere Motorwagen
   6.4 Motorfahrräder
   6.5 Motorräder, Kleinmotorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
   6.6 Traktoren, Motorkarren
   6.7 Motoreinachser
   6.8 Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen
   < 3.5t
   > 3.5t
   6.9 Anhänger
   < 0.75t
   < 3.5t
   > 3.5t
   6.10 Technische Änderungen
   6.11 Zuschlag für Eiltermine
   6.12 Zuschlag für aufwändige Prüfungen
   6.13 Nachprüfungen nach Aufwand
   6.14 Zuschlag für die Prüfung von ausserkantonalen Fahrzeugen
   6.15 Ausserordentliche Terminzuteilung resp. -verschiebung
   7. Verschiedene Gebühren
   Ausbleibegebühr: Bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung ist die entsprechende Prüfungsgebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
   Mahngebühr
   8. Spruchgebühren
   Anordnung von Administrativmassnahmen
   Schilderentzugsverfügung
   Verfügung polizeilicher Einzug der Kontrollschilder
   Entscheid des Justiz-, Polizei- und Militärdepartements oder Standeskommission
   9. Übrige Bewilligungen
   9.1 Jahresabgabe zur Selbstabnahme von typgeprüften Fahrzeugen
   leichte Motorwagen
   Motorräder
   9.2 Fahrlehrerbewilligung
   9.3 Ausbildung von Lastwagenführerlehrlingen
   9.4 Bescheinigungen aller Art
2. Alle in diesem Gebührentarif nicht aufgeführten Positionen werden von Fall zu Fall festgelegt.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.011--3}

1. Dieser Beschluss tritt am 2. April 2024 in Kraft.