741.012
# Standeskommissionsbeschluss über das gebührenpflichtige Parkieren
(StKB Parkgebühren)
Vom 02.07.2019 (Stand 01.05.2026)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--1}

1. Dieser Beschluss regelt das gebührenpflichtige Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--2}

1. Der Vollzug obliegt dem Bezirk der gelegenen Sache.
2. Der zuständige Bezirksrat kann den Vollzug teilweise oder ganz einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen oder einen gemeinsamen Vollzug beschliessen.

### **Art. 3** Gebührenpflichtige Parkplätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--3}

1. Für das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf den Parkplätzen gemäss Anhang werden Gebühren erhoben. Keine Gebühren werden für Motorfahrräder auf für sie vorgesehenen Flächen erhoben.
2. Die gebührenpflichtigen Parkierungsflächen sind mit dem Signal «Parkieren gegen Gebühr» zu kennzeichnen. Die Parkiermöglichkeit kann durch polizeiliche Anordnung zeitlich begrenzt oder anderweitig eingeschränkt werden.

### **Art. 4** Private Parkplätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--4}

1. Werden private Parkplätze gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung gebührenpflichtig erklärt, gehören die Parkgebühren den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie können darüber frei verfügen.
2. Die Bezirke können mit privaten Eigentümerschaften gebührenpflichtiger Parkplätze Verträge über den Betrieb der Parkplätze abschliessen und darin insbesondere das Bereitstellen von Infrastruktur, den Unterhalt, den Kontrolldienst und die Abgeltung der Leistungen regeln.
3. Die Eigentümerschaft von gebührenpflichtigen privaten Parkplätze kann für besondere Nutzergruppen von der Parkgebührerhebung gemäss diesem Beschluss abweichen und insbesondere pauschale Parkbewilligungen für ermässigte Preise vorsehen.

### **Art. 5** Pauschalbewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--5}

1. Für gebührenpflichtige Parkierungsflächen können Tages-, Monats-, Saison- oder Jahresbewilligungen abgegeben werden, welche für die fragliche Dauer von der Entrichtung einzelner Parkgebühren entbinden.
2. Die Bewilligungen gelten nur für die angegebene Zeit und nur für die Fahrzeuge und Anhänger, auf deren Kontrollschilder sie lauten.

### **Art. 6** Vergünstigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--6}

1. Mitarbeitenden von Eigentümerschaften an privaten gebührenpflichtigen Parkflächen können für die betreffenden Parkplätze vergünstigte Parkbewilligungen angeboten werden.

### **Art. 7** Form der Bewilligungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--7}

1. Die Bewilligungen werden physisch oder in elektronischer Form ausgestellt.
2. Werden Pauschalbewilligungen als Parkkarten oder Billette abgegeben, sind diese am Fahrzeug oder Anhänger gut sichtbar anzubringen.
3. Frei einsetzbare Parkkarten für Tagesbewilligungen sind nur gültig, wenn auf ihnen mit nicht entfernbarer Schrift (Kugelschreiber, Filzstift oder Ähnliches) das vollständige Datum (Tag, Monat und Kalenderjahr) und die Kontrollschildnummer angegeben sind.
4. Pauschalbewilligungen vermitteln keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
5. Eine Pauschalbewilligung gilt nur für die darauf bezeichneten Parkplätze.

### **Art. 8** Gebühren Parkplätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--8}

1. Die Gebührenpflicht gilt von 05.00 bis 01.00 Uhr.
2. Es werden folgende, proportional zur Parkierzeit ansteigende Gebühren erhoben:
   a) bis 90 Minuten
   b) bis 6.5 Stunden
   c) danach
3. Es darf höchstens sieben Tage durchgehend parkiert werden, ausgenommen mit Pauschalbewilligungen.
4. Die Gebühren für Pauschalbewilligungen betragen:
   a) für eine Handwerkerkarte, gültig von 06.30 bis 18.30 Uhr,
   b) für eine Monatskarte
   c) für eine Saisonkarte, gültig sechs Monate,
   d) für eine Jahreskarte

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--9}

### **Art. 9a** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--9a}

### **Art. 9b** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--9b}

### **Art. 10** Aufhebung bestehenden Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--10}

1. Der Standeskommissionsbeschluss über das gebührenpflichtige Parkieren vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.012--11}

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.