741.014
# Standeskommissionsbeschluss über die Schiffsführerausweise
Vom 18.11.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.014--1}

1. Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.
2. Das Strassenverkehrsamt kann die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen ausserkantonalen Stellen übertragen.
3. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement.

### **Art. 2** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.014--2}

1. Für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Erstmalige Ausstellung
   b) Duplikat
   c) Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises
   d) Internationales Zertifikat
   e) Bescheinigungen aller Art
   f) Anordnung von Administrativmassnahmen

### **Art. 3** Prüfungsgebühren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.014--3}

1. Die Gebühren für theoretische Prüfungen im Kanton Appenzell Innerrhoden beträgt Fr. 35.00.
2. Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen, welche ausserkantonalen Stellen übertragen werden, richten sich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif der Durchführungsstelle.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--741.014--4}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.