744.301
# Standeskommissionsbeschluss zur eidg. Automobilkonzessionsverordnung
Vom 18.02.1997 (Stand 16.09.2014)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--1}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf von Bewilligungen gemäss Art. 32–35 VPK.
2. Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge obliegt der nach der Strassenverkehrsgesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

### **Art. 2** Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--2}

1. Gesuche für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung einer Bewilligung sind dem Volkswirtschaftsdepartement in zweifacher Ausfertigung, spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2. Das Gesuch hat zu enthalten:
   a) Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
   b) Zweck der Fahrten;
   c) Angaben über die zu befördernden Personen;
   d) Vorgesehene Fahrtstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;
   e) Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
   f) Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden;
   g) Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
   h) gewünschte Bewilligungsdauer;
   i) Fahrplan und Tarif;
   j) Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge;
   k) Angaben zur Art der Bewilligung (Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung);
   l) bei Änderungen zusätzlich deren genaue Bezeichnung;
   m) bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss vorstehender lit. a–j über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
3. Die zuständige Behörde ist befugt, weitere Angaben zu verlangen.

### **Art. 3** Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--3}

1. Zur Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kann die Bewilligung mit Auflagen versehen werden.

### **Art. 4** Fahrbetrieb {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--4}

1. Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

### **Art. 5** Aufsicht und Meldepflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--5}

1. Die im bewilligten Betrieb verwendeten Fahrzeuge sind ständig in gutem Zustand zu halten.
2. Fahrzeugwechsel und andere wesentliche Änderungen, die die Angaben gemäss Art. 2 dieser Verordnung betreffen, sind dem Volkswirtschaftsdepartement umgehend zu melden.

### **Art. 6** Verzicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--6}

1. Die Meldung über den Verzicht auf die Bewilligung hat schriftlich an das Volkswirtschaftsdepartement zu erfolgen.

### **Art. 7** Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--7}

1. Für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung, Änderung und den Widerruf einer Bewilligung wird eine Kanzleigebühr erhoben.

### **Art. 8** Strafverfolgung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--8}

1. Für Strafanzeigen und Strafverfolgung gelten, soweit in der Automobilkonzessionsverordnung nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen der Strafprozessgesetzgebung.

### **Art. 9** Übergangsbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--9}

1. Für die Erneuerung, die Übertragung, die Änderung, den Verzicht und den Widerruf bestehender Bewilligungen gelten ab Datum der Inkraftsetzung die Regelungen dieser Verordnung.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--744.301--10}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.