800.010
# Verordnung zum Gesundheitsgesetz
(V GesG)
Vom 27.03.2000 (Stand 01.01.2024)

## I. Berufe im Gesundheitswesen

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--1}

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--2}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--3}

## II. Notfalldienst

### **Art. 4** Notfall- und Krankentransporte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--4}

1. …
2. Das Departement sorgt im Bereich der Humanmedizin für die zweckmässige Organisation und Sicherstellung der Notfall- und Krankentransporte. Es kann dazu mit geeigneten Diensten entsprechende Zusammenarbeits-Vereinbarungen abschliessen.
3. Für den Notfalldienst sind Leistungserbringer zugelassen, welche die vom Departement erlassenen Richtlinien erfüllen. Das Departement kann für den Rettungsdienst in alpinen und abgelegenen Gebieten besondere – von den Richtlinien abweichende – Einsatzdienste zulassen.

## III. Gesundheitsvorsorge

### **Art. 5** Gesundheitsvorsorge/Prävention {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--5}

1. Die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge dienen insbesondere der Gesundheitsförderung- und Gesundheitserziehung, der Suchtprävention und Verhütung von Krankheiten.
2. Der Kanton betreibt eine Mütter- und Väterberatungsstelle oder sorgt mittels Leistungsauftrag für ein ausreichendes Angebot.

### **Art. 6** Fachkommissionen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--6}

1. Die Standeskommission setzt in den Bereichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung die notwendigen Fachkommissionen ein.

### **Art. 7** Besondere Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--7}

1. Besondere Massnahmen in der Gesundheitsvorsorge, wie periodische Schutzimpfungen usw. werden nach Absprache mit dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen durch die Standeskommission angeordnet.
2. Das Departement stellt für Reihenimpfungen Antrag an die Standeskommission. Die Teilnahme an öffentlichen Reihenimpfungen ist freiwillig. Die Standeskommission kann die Unentgeltlichkeit der Impfungen anordnen und bei Epidemiegefahr bestimmte Impfungen für obligatorisch erklären.
3. In Notfällen ordnet das Departement die vorsorglichen Massnahmen an.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--8}

### **Art. 8a** Passivraucherschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--8a}

1. Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
2. Raucherräume nach Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen vom 3. Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach Art. 3 des Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden.

### **Art. 8b** Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--8b}

1. Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist der Raucherraum, wenn er Folgendes enthält:
   1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m³ Frischluft pro Stunde und Platz oder
   2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter oder
   3. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur regelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt.
2. Raucherlokale im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen müssen die Anforderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfüllen.
3. Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu warten.

## IV. Verkehr mit Heilmitteln und Giften

### **Art. 9** Inverkehrbringen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--9}

1. Für das Inverkehrbringen von Heilmitteln und Giften sowie den Handel mit denselben sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung massgeblich.
2. Die Standeskommission erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 10** Versandhandel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--10}

1. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist bewilligungspflichtig.
2. Für die Bewilligung ist, unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, das Departement zuständig.

## V. Gesundheitsversorgung

### **Art. 11** Einrichtungen der Gesundheitsversorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--11}

1. Als Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gelten insbesondere:
   a) Spitäler und Pflegeheime;
   b) Medizinische Rehabilitationseinrichtungen;
   c) Spitexdienste;
   d) Ambulante Tagesstätten;
   e) Einrichtungen für den Drogenentzug.
2. Die Standeskommission kann weitere stationäre und ambulante Einrichtungen der Gesundheitsversorgung nach Massgabe des Krankenversicherungsgesetzes als Leistungserbringer zulassen.

### **Art. 12** Qualitätskontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12}

1. Die der Pflege von Kranken dienenden Einrichtungen sowie die Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Departementes.
2. Die Qualitätskontrolle erfolgt gemäss den Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen im Gesundheitswesen.
3. Die Standeskommission kann ergänzende Bestimmungen zur Sicherstellung der Qualitätskontrolle erlassen.

### **Art. 12a** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12a}

1. Einrichtungen, an die der Kanton Kostenbeiträge leistet, haben dem Departement jährlich gemäss dessen Vorgaben über die erbrachten Leistungen, die Kosten, die Finanzierung und weitere für Aufsicht und Planung relevante Fakten zu berichten.
2. Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkennzahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren.

## Va. Finanzierung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12b** Besondere Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12b}

1. Gestützt auf Art. 38a Abs. 2 2. Satz des Gesundheitsgesetzes kann der Kanton Beiträge ausrichten:
   a) an kantonseigene Heime, die nicht auf der Pflegeheimliste stehen;
   b) für nicht-pflegerische Leistungen wie Hauspflege oder Haushilfe, die von einer Institution im Auftrage des Kantons erbracht werden.
2. Die Standeskommission regelt die Details.

### **Art. 12c** Akut- und Übergangspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12c}

1. Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG setzt das kumulative Bestehen folgender Bedingungen voraus:
   a) Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.
   b) Der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
   c) Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ist nicht indiziert.
   d) Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert.
   e) Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, sodass der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
2. Soweit zusätzlich medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder stationär als Einzelleistungen erbracht werden. Diese Massnahmen sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.
3. Die Standeskommission legt den Anteil der öffentlichen Hand an den zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen fest.

### **Art. 12d** Förderung ambulanter Behandlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12d}

1. Die Standeskommission bezeichnet Untersuchungen und Behandlungen, bei denen die ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.
2. Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn besondere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Patient
   a) besonders schwer erkrankt ist,
   b) an schweren Begleiterkrankungen leidet,
   c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder
   d) besondere soziale Umstände vorliegen.
3. Das Spital dokumentiert die besonderen Gründe und stellt dem Gesundheits- und Sozialdepartement die Dokumentation zur Verfügung. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann die Spitäler für bestimmte Untersuchungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht befreien oder diese einschränken.
4. Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann jederzeit umfassend Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.

### **Art. 12e** Anerkannte Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12e}

1. Die Standeskommission legt die normativ anerkannten Pflegekosten jährlich wie folgt fest:
   a) im stationären Bereich auf der Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Tag und Pflegebedarfsstufe in gleichartigen Institutionen;
   b) im ambulanten Bereich auf Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Leistungsart und -stunde in gleichartigen Institutionen; bei Spitex-Institutionen mit kantonalem Leistungsauftrag werden die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen berücksichtigt.
2. Die Festlegung für ein Beitragsjahr erfolgt auf der Basis der Daten des vorausgehenden Rechnungsjahres. Für Fälle, in denen diese Daten zum Zeitpunkt der Festlegung nicht vorliegen, kann die Standeskommission das Nähere regeln.

### **Art. 12f** Betriebsführung und Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--12f}

1. Die Standeskommission kann Bestimmungen über die Betriebs- und Rechnungsführung, die Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen, die Taxgestaltung sowie die wirtschaftliche Leistungserbringung erlassen.

## VI. Schlussbestimmung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--13}

1. Die Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege vom 27. März 2000 wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--800.010--14}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.