801.301
# Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter
Vom 12.09.2000 (Stand 30.08.2005)

### **Art. 1** Name und Trägerschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--1}

1. Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--2}

1. Der Fonds bezweckt:
   a) die Förderung «Betreutes Wohnen im Alter»;
   b) die Unterstützung von Massnahmen der Tagespflege inkl. Infrastrukturen;
   c) Beiträge an die Freizeitgestaltung und Animation im Altersbereich;
   d) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
   e) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen;
   f) Beiträge an Projekte der Gesundheitsförderung.

### **Art. 3** Fondsvermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--3}

1. In den Fonds für das Alter sind die Mittel des Freibettenfonds, des Fonds für Armenunterstützung, des Fonds Bürgerheim, des Fonds Pflegeheim, Testate und Schenkungen sowie deren Zinserträge integriert worden.
2. Der Fonds wird geäufnet durch:
   a) den Vermögensertrag;
   b) zweckbestimmte Zuwendungen.

### **Art. 4** Organe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--4}

1. Organe des Fonds sind:
   a) die Standeskommission;
   b) das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt);
   c) die Landesbuchhaltung.

### **Art. 5** Zuständigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--5}

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2. Sie beschliesst:
   a) über die Unterstützung von Projekten;
   b) über Beiträge in Härtefällen.
3. Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln.
4. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

### **Art. 6** Ausnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--6}

1. Der Departementsvorsteher kann jährlich über einen Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- in eigener Kompetenz zu Gunsten von Projekten beschliessen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--801.301--7}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.