810.010
# Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell
(VGZ)
Vom 22.10.2018 (Stand 01.01.2019)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--1}

1. Diese Verordnung regelt die Organisationsform und Führungsstruktur des Gesundheitszentrums Appenzell.

### **Art. 2** Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--2}

1. Das Gesundheitszentrum hat folgende Organe:
   a) Verwaltungsrat;
   b) Geschäftsleitung.

### **Art. 3** Verwaltungsrat, a) Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--3}

1. Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Finanzdepartement sind im Verwaltungsrat je mit einem Mitglied vertreten.
2. Bei der Besetzung des Verwaltungsrates ist darauf zu achten, dass das Fachwissen in Betriebswirtschaft, Medizin und Pflege, insbesondere für die Langzeitversorgung von Betagten, angemessen abgedeckt ist.
3. Der Vorsitz der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

### **Art. 4** b) Amtsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--4}

1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre.

### **Art. 5** c) Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--5}

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Gesundheitszentrums. Er fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige Zuständigkeit gilt.
2. Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Hauptaufgaben:
   a) strategische Führung des Gesundheitszentrums und Erteilung der nötigen Weisungen;
   b) Erlass eines Reglements über die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung;
   c) Wahlvorschlag für den Vorsitz und Ernennung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung;
   d) Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;
   e) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;
   f) mehrjährige Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung einschliesslich Budgetantrag;
   g) Festlegung des Qualitätsmanagements.
   h) periodische Berichterstattung gegenüber der Standeskommission über seine Tätigkeit und den Stand der Zielerreichung.

### **Art. 6** Geschäftsleitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--6}

1. Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszentrums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.

### **Art. 7** Infrastruktur {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--7}

1. Der Kanton stellt dem Gesundheitszentrum die zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderliche bauliche Infrastruktur zur Verfügung.

### **Art. 8** Handlungsspielraum {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--8}

1. Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig.
2. Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbudget festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel.

### **Art. 9** Änderung bestehenden Rechts {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--9}

1. Die Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.
2. In Art. 5 der Verordnung über die Departemente vom 26. März 2001 wird „Spital und Pflegeheim Appenzell“ ersetzt durch „Spitäler, Alters- und Pflegeheime“.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.010--10}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) am 1. Januar 2019 in Kraft.