810.013
# Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell
Vom 26.01.2010 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--1}

1. Diese Personalregelungen gelten für die Mitarbeitenden des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims.
2. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten für die Mitarbeitenden des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims, sofern die Personalregelungen für diese keine abweichenden Bestimmungen festlegen oder anderweitige kantonale Vorschriften bestehen.

### **Art. 2** Kompetenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--2}

1. Soweit die Spitalgesetzgebung und die Personalregelungen für das Kantonale Spital und Pflegeheim sowie darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben und Kompetenzen zum Erlass von Personalregelungen im Personalbereich beim Spitalrat.
2. Der Spitaldirektor ist namentlich für folgende Aufgaben und Kompetenzen im Personalbereich zuständig:
   a) Abschluss, Änderung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;
   b) Überprüfung der Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;
   c) Führen von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung, nach Abschluss der Probezeit, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in besonderen Situationen;
   d) Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse;
   e) Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen, die während der Arbeitszeit oder auf Kosten des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell erfolgen;
   f) Regelung betreffend die Übernahme der Ausbildungskosten, der Rückzahlungspflicht und der Eigenleistungen der Mitarbeitenden;
   g) Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub;
   h) Anordnung einer Gesundheitsprüfung vor der Anstellung und einer vertrauensärztlichen Untersuchung;
   i) Festlegung und Kontrolle der Arbeitszeit, der Schichtarbeit, Nachtarbeit und des Pikettdienstes der Mitarbeitenden;
   j) Bewilligung des Ferienbezugs anstelle des Geldbezugs bei der Entrichtung der Treueprämien;
   k) Bewilligung des Ausgleichs der angeordneten und geleisteten Überstunden;
   l) Bewilligung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes;
   m) Bewilligung eines Altersrücktritts ab vollendetem 60. Altersjahr, gegebenenfalls mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang.
3. Die Aufgaben und Kompetenzen des Personalamtes gemäss kantonalem Personalrecht werden vom Spitaldirektor und den von ihm hierfür bezeichneten Personen, insbesondere dem Leiter Personaldienst, wahrgenommen.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--6}

### **Art. 6 neu** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--6neu}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--7}

### **Art. 8** Impfungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--8}

1. Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Körperflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen unterziehen.
2. Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis belegt werden.

### **Art. 9** Geschenke {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--9}

1. Die Mitarbeitenden dürfen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen oder annehmen, wenn dies im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geschieht.
2. Wenn Mitarbeitende Höflichkeitsgeschenke nicht ablehnen können, so melden sie dies dem Vorgesetzten. Dieser entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
3. Geschenke bis zu einem Wert von Fr. 2'000.– werden dem Personalfonds des Kantonalen Spitals und Pflegeheims, Geschenke mit einem Wert über Fr. 2'000.– der laufenden Rechnung der betreffenden Institution zugewiesen.
4. Verstösse gegen das Geschenkannahmeverbot werden vom Spitaldirektor geahndet. Widerrechtlich angenommene Geschenke oder Gelder verfallen an das Kantonale Spital und Pflegeheim.

### **Art. 10** Berufskleider {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--10}

1. Mitarbeiter, die zum Tragen von Berufskleidern verpflichtet sind, erhalten diese mit Ausnahme von Schuhen leihweise und unentgeltlich. Sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
2. Reinigung und Instandhaltung der abgegebenen Gegenstände erfolgen durch das Spital.
3. Fehlende oder durch eigenes Verschulden beschädigte Kleidungsstücke werden dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung verrechnet.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--12}

### **Art. 13** Weiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--13}

1. Gesuche um Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind dem direkten Vorgesetzten und dem Spitaldirektor mindestens einen Monat vor Kursbeginn einzureichen.
2. 20% der für den Kurs aufgewendeten Kosten und Arbeitszeit gelten in der Regel als Selbstbehalt.
3. Die im Rahmen einer bezahlten Ausbildung erstellten Schlussarbeiten (Diplomarbeit) sind dem Spital für internen Gebrauch unentgeltlich zu überlassen.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--14}

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.013--15}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.