810.251
# Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
(StKB Gesundheitsversorgung)
Vom 17.12.2019 (Stand 01.04.2026)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--1}

1. Dieser Beschluss regelt die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie die Rechte und Pflichten dieser Einrichtungen.

### **Art. 2** Bewilligungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--2}

1. Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ist bewilligungspflichtig.
2. Als Einrichtung gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden.
3. Der Bewilligungspflicht unterstehen insbesondere:
   a) Spitäler, Kliniken und Pflegeheime;
   b) Medizinische Rehabilitationseinrichtungen;
   c) Einrichtungen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
   d) Ambulante Tagesstätten;
   e) Einrichtungen für die Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit;
   f) Medizinische Laboratorien;
   g) Rettungs- und Transportdienste;
   h) Ambulante ärztliche Institutionen;
   i) Öffentliche Apotheken;
   j) Drogerien;
   k) Einrichtungen, die hauptsächlich Tätigkeiten anbieten, welche den im Kanton bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufen zuzuordnen sind.

### **Art. 3** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--3}

1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung
   a) eine den Betrieb leitende Person bezeichnet, welche handlungsfähig sowie vertrauenswürdig ist;
   b) pro Fachrichtung die medizinisch oder pflegerisch verantwortlichen Personen bezeichnet und diese Personen über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen;
   c) über ausreichend Personal mit den notwendigen fachlichen Fähigkeiten verfügt;
   d) zweckmässig organisiert ist;
   e) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt;
   f) den Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen sowie an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt;
   g) über eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung verfügt.

### **Art. 3a** Pflegende Angehörige {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--3a}

1. Als pflegende Angehörige gelten:
   a) Personen, die mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verheiratet sind oder mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben;
   b) Personen aus dem engen Umfeld der pflegebedürftigen Person, die ihr regelmässige und substanzielle Unterstützung leisten und die Verantwortung und Verbindlichkeit dafür übernehmen, selbst wenn die Unterstützung nicht entschädigt wird.
2. Stellt eine Einrichtung pflegende Angehörige an, hat sie sicherzustellen, dass die fallverantwortliche Pflegefachperson die pflegenden Angehörigen:
   a) umfassend instruiert und kontinuierlich fachlich begleitet;
   b) in der Erbringung sowie Dokumentation der Pflegeleistung anleitet;
   c) in regelmässigen Abständen beaufsichtigt und bei Bedarf ergänzend anleitet. Mindestens alle zwei Wochen muss ein telefonischer Kontakt stattfinden und mindestens einmal monatlich ein Besuch vor Ort erfolgen.
3. Die pflegenden Angehörigen melden der fallverantwortlichen Pflegefachperson unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der Pflegesituation.
4. Eine fallverantwortliche Pflegefachperson darf bei einem Pensum von 100 Prozent höchstens 24 pflegende Angehörige begleiten und überwachen. Bei einem niedrigeren Pensum reduziert sich die Zahl der beaufsichtigten pflegenden Angehörigen entsprechend.
5. Stellt eine Einrichtung pflegende Angehörige an, hat sie zudem sicherzustellen, dass die pflegenden Angehörigen spätestens ein Jahr nach Stellenantritt erfolgreich einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.

### **Art. 4** Befristung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--4}

1. Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für fünf Jahre erteilt.

### **Art. 5** Einschränkungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--5}

1. Bewilligungen können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung des Kantons erforderlich ist.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--6}

1. Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin vom Gesundheits- und Sozialdepartement erteilt.
2. Dem Gesuch sind beizulegen:
   a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeitenden;
   b) Kantonale Berufsausübungsbewilligung aller fachlich verantwortlichen Personen oder falls nicht bereits vorhanden, vollständig ausgefüllte Gesuchsformulare für Berufsausübungsbewilligungen inklusive Beilagen;
   c) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation des Betriebs ersichtlich sind;
   d) Pläne und Beschriebe über Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;
   e) Dokumentation über Betriebs- und Leistungskonzepte, das Qualitätsmanagement, sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte;
   f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Das Departement kann weitere Unterlagen verlangen.

### **Art. 7** Anstellung von Mitarbeitenden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--7}

1. Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen keine Gesundheitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen,
   a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nicht erfüllen;
   b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde;
   c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2. Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
3. Das Departement kann für Ärztinnen oder Ärzte der Humanmedizin, die unter fachlicher Verantwortung im stationären Bereich arbeiten, aber die mit Abs. 1 lit. a erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, ausnahmsweise eine Anstellung bewilligen, wenn andernfalls eine relevante Gesundheitsleistung im Kanton nicht angeboten würde und die Person unter Berücksichtigung der Arbeitssituation Gewähr bietet für eine qualitativ gute Leistungserbringung. Die Person muss namentlich
   a) über eine grosse ärztliche Erfahrung im betreffenden Fachbereich verfügen,
   b) fachlich auf einem guten Stand sein und
   c) sehr gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitswesens und der deutschen Sprache haben.

### **Art. 8** Bewilligungseinschränkung und -entzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--8}

1. Die Bewilligung wird eingeschränkt oder entzogen,
   a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind;
   b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstössen gegen gesundheitsrechtliche Pflichten oder Berufspflichten;
   c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern;
   d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebotenen Leistungen;
   e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt wurden.

### **Art. 9** Patientendokumentation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--9}

1. Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
2. Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3. Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
4. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufgabe des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
5. Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und Sozialdepartement gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu tragen.

### **Art. 10** Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--10}

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie ihre Hilfspersonen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit zwecks Durchführung von Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

### **Art. 11** Mitteilungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--11}

1. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung melden dem Departement:
   a) jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsache, insbesondere ein Wechsel der verantwortlichen Personen;
   b) wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen;
   c) die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebs.

### **Art. 12** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--12}

1. Betriebsbewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2. Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Einrichtungen ist innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Wird kein Bewilligungsgesuch eingereicht oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.

### **Art. 12a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2026 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--12a}

1. Wer beim Inkrafttreten der Änderung dieses Erlasses vom 17. März 2026 über eine Betriebsbewilligung verfügte, hat die mit der Änderung eingeführten Vorgaben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten zu erfüllen.

### **Art. 13** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--13}

1. Der Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung vom 17. April 2007 wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--810.251--14}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.