811.001
# Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe
Vom 04.12.2018 (Stand 17.02.2026)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--1}

1. Dieser Beschluss regelt:
   a) die Ausübung der medizinischen Berufe in eigener fachlicher Verantwortung;
   b) die Ersatzabgabe bei einer Befreiung vom Notfalldienst;
   c) die Übertragung von Befugnissen auf die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker.

### **Art. 2** Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--2}

1. Als Medizinalperson in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein darf, wer die Berufsausübungsbewilligung des Kantons besitzt.

### **Art. 3** Bewilligungsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--3}

1. Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung sind die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe massgebend.
2. Zusätzlich muss der Nachweis der für die Ausübung des Berufes notwendigen Infrastruktur, wie Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate gemäss den Richtlinien der anerkannten Berufsverbände, erbracht werden.

### **Art. 4** Sprachkenntnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--4}

1. Die gesuchstellende Person hat, sofern die Aus- und Weiterbildung nicht mehrheitlich in der deutschen Sprache erfolgt sind, ein international anerkanntes Sprachdiplom in Deutsch der Niveaustufe B2 gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachzuweisen.

### **Art. 5** Anstellung von Mitarbeitenden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--5}

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dürfen keine Gesundheitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen:
   a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nicht erfüllen;
   b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde;
   c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2. Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.

### **Art. 6** Berufsausübung unter fachlicher Verantwortung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--6}

1. Medizinalpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung dürfen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wenn die Verantwortung für ihre Tätigkeit wahrgenommen wird:
   a) bei Human-Ärztinnen und Human-Ärzten von einer Person, die über einen Facharzttitel in dem Fachgebiet verfügt, in dem sie die Verantwortung für die Tätigkeit für eine Ärztin oder einen Arzt übernimmt.
   b) bei den übrigen Medizinalpersonen von einer Person des gleichen Berufs.
2. Die die Verantwortung wahrnehmende Person muss über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen. Die Verantwortungsübernahme muss vor Tätigkeitsbeginn schriftlich festgehalten werden.
3. Art. 5 dieses Erlasses ist sinngemäss anwendbar, auch wenn kein Arbeitsverhältnis zwischen der unterstellten Person und der die Verantwortung wahrnehmenden Person besteht. Die Verantwortung wahrnehmende Person ist für die Einhaltung dieser Voraussetzungen verantwortlich.

### **Art. 7** Besondere Berufspflicht fachverantwortlicher Personen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--7}

1. Wer die Verantwortung für die Tätigkeit von anderen Personen übernimmt, hat dafür zu sorgen, dass die unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten, die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern.
2. Es dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, zu deren Beaufsichtigung die übertragende Person befähigt ist und die nicht durch sie persönlich verrichtet werden müssen.
3. Die verantwortliche Medizinalperson oder ihre Stellvertretung hat in der Regel während der Öffnungszeiten des Betriebes oder der Praxis anwesend zu sein und muss auch bei ihrer Abwesenheit eine genügende Aufsicht sicherstellen.

### **Art. 8** Ankündigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--8}

1. Bei der Ankündigung der Leistungserbringung durch Medizinalpersonen dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
2. Es dürfen nur die vom Bundesrecht anerkannten Berufsbezeichnungen und Titel verwendet werden.

### **Art. 9** Patientendokumentation {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--9}

1. Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
2. Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose, Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3. Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.
4. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufgabe des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
5. Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und Sozialdepartment gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom Betrieb zu tragen.

### **Art. 10** Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--10}

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie ihre Hilfspersonen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit zwecks Durchführung von Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

### **Art. 11** Amtliche Verrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--11}

1. Medizinalpersonen, die über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen, können verpflichtet werden, amtsärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.

### **Art. 12** Mitteilungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--12}

1. Die Inhaberin oder der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung meldet dem Departement:
   a) jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden Tatsache;
   b) wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen;
   c) die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe der Praxis oder der Apotheke.

### **Art. 13** Ersatzabgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--13}

1. Die volle Grundersatzabgabe bei einer Befreiung von der Mitwirkung am Notfalldienst gemäss Art. 16ff. Gesundheitsgesetz darf durch die zuständige Standesorganisation auf einen Betrag von Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.-- pro Jahr festgesetzt werden.

## II. Besondere Bestimmungen für Ärztinnen und Ärzte

### **Art. 14** Meldungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--14}

1. Die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen gemäss Bundesgesetzgebung sowie weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichen Interesse müssen unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt gemeldet werden.

## III. Besondere Bestimmungen für Apothekerinnen und Apotheker

### **Art. 15** Einbezug einer Drogerie {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--15}

1. Eine Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt werden.

### **Art. 16** Impfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--16}

1. Apothekerinnen und Apotheker dürfen ohne ärztliche Verschreibung impfen, wenn:
   a) sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung verfügen;
   b) sie eine schweizerisch anerkannte spezifische Impfausbildung absolviert haben;
   c) die zu impfende Personen mindestens 16 Jahre alt sind;
   d) die zu impfenden Personen kein besonderes Impfrisiko aufweisen; und
   e) sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die das spezifische Risiko der Impfungen abdeckt.
2. Sie dürfen Impfungen gemäss nationalem Impfplan vornehmen. Sie sind nicht befugt, Impfungen mit Lebendimpfstoffen und, unter Vorbehalt anderslautender Weisungen des Gesundheits- und Sozialdepartementes, Off-Label-Use-Impfungen vorzunehmen.
   a) …
   b) …
3. Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vor Aufnahme der Impftätigkeit beim Departement melden und belegen, dass sie alle Voraussetzungen hierfür erfüllen.
3a. Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Personen mit einer Berufsausbildung im Gesundheitswesen und einer impfspezifischen Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers.
4. Das Departement kann ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur erlassen.

### **Art. 17** Rezept Ausführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--17}

1. Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Rezepte dürfen nur von Apotheken ausgeführt werden. Besondere Bestimmungen des Tierarzneimittelrechts des Bundes bleiben vorbehalten.
2. Das Rezept bedarf folgender Angaben:
   a) Name, Praxisadresse und eigenhändige Unterschrift der Ärztin oder des Arztes oder der Zahnärztin oder des Zahnarztes;
   b) Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten;
   c) Art und Menge sowie Dosierungsvorschriften des verordneten Arzneimittels;
   d) Datum.

### **Art. 18** Etikettierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--18}

1. Werden Arzneimittel auf Rezept hergestellt oder auf Verlangen der Ärztin oder des Arztes nicht in der Originalpackung abgegeben, so ist die Verpackung mit folgenden Angaben zu versehen:
   a) Name und Adresse der Apotheke;
   b) Name des Patienten oder der Patientin;
   c) ärztliche Gebrauchsanweisung;
   d) Rezeptnummer oder Chargennummer;
   e) soweit notwendig Verfalldatum und Aufbewahrungshinweise;
   f) Abgabedatum.

### **Art. 19** Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--19}

1. Das Rezept kann wiederholt ausgeführt werden. Die Apothekerin oder der Apotheker gibt bei jeder Ausführung an:
   a) Name und Adresse der Apotheke;
   b) Menge des Arzneimittels;
   c) Datum.
2. Die Wiederholung ist unzulässig, wenn:
   a) die Ärztin oder der Arzt die Wiederholung durch schriftlichen Vermerk ausschliesst;
   b) Betäubungsmittel oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel abgegeben werden.
3. Lassen Wiederholungen auf Missbrauch schliessen, so setzt die Apothekerin oder der Apotheker den Arzt oder die Ärztin in Kenntnis.

### **Art. 20** Sicherheitsmassnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--20}

1. Rezepte für Mittel, die der verschärften Rezeptpflicht unterstehen oder nach Anordnung der Ärztin oder des Arztes nicht wiederholt abgegeben werden dürfen, sind zurückzubehalten oder zu entwerten.
2. Andere Rezepte dürfen zum wiederholten Gebrauch zurückgegeben werden.

## IV. Gesundheitspolizeiliche Organe

### **Art. 21** Kantonsärztin oder Kantonsarzt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--21}

1. Der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt obliegen insbesondere:
   a) die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen;
   b) der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen;
   c) die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten.
2. Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt selbstständige Befugnisse übertragen.

### **Art. 22** Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--22}

1. Der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegen insbesondere:
   a) die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen;
   b) der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung erforderlichen Massnahmen.
2. Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt selbstständige Befugnisse übertragen.

### **Art. 23** Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--23}

1. Der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker obliegen insbesondere:
   a) die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen;
   b) die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln;
   c) weitere, ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben.
2. Das Departement kann im Rahmen seiner Zuständigkeit der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker selbstständige Befugnisse übertragen.

## V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 24** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--24}

1. Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeiten ist innerhalb von einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Wird kein Bewilligungsgesuch eingereicht oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--25}

1. Der Standeskommissionsbeschluss über die medizinischen Berufe vom 27. Juni 2000 wird aufgehoben.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--811.001--26}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.