814.101
# Standeskommissionsbeschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug
(StKB Abfall)
Vom 07.01.1997 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Entsorgungsgebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1}

1. Der innere und der äussere Landesteil bilden je ein Entsorgungsgebiet.
2. Die Bedingungen und die Organisation für die Beseitigung der Abfälle können pro Entsorgungsgebiet verschieden sein, sofern die Unterschiede vertraglich bedingt sind.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--2}

1. Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 Abs. 2 EG USG wird das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.
2. Das Departement erlässt Weisungen und Richtlinien.

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--3}

1. Das Departement sorgt für eine hygienisch einwandfreie und umweltschonende Sammlung, Verwertung und Beseitigung insbesondere der Siedlungsabfälle.

### **Art. 4** Umschreibung der Siedlungsabfälle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--4}

1. Hauskehricht: Die im Haushalt entstehenden Abfälle, inklusive brennbares Sperrgut, mit Ausnahme der separat zu sammelnden und kompostierbaren Abfälle. Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, die in der Zusammensetzung und Menge dem Hauskehricht entsprechen, werden diesen gleichgestellt.
2. Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle, die kompostiert und verwertet werden können.
2a. Küchenabfälle: Kompostierbare Abfälle, die bei der Bereitstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln anfallen.
3. Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle aus Haushalt, Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsbetrieben, welche ganz oder teilweise der Verwertung zugeführt werden können. Diese werden jährlich verbindlich im Gebührentarif aufgeführt.
4. Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle: Die in der bundesrätlichen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVa) aufgeführten Abfälle.

### **Art. 5** Departementsaufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--5}

1. Neben dem Vollzug der Umweltschutzaufgaben ist das Departement insbesondere zuständig für:
   a) die Organisation von Sammlungen und Abfuhren zur umweltgerechten Entsorgung von nicht brennbaren Materialien;
   b) die Förderung der dezentralen Kompostierung durch Information und Beratung;
   c) die Errichtung von Sammelstellen für die Abgabe der separat zu sammelnden Wertstoffe sowie die Organisation von Separatsammlungen;
   d) den Betrieb der zentralen Wertstoffsammelstelle (Ökohof);
   e) die Organisation von Grüngutentsorgungen;
   f) den Erlass der Abfall-Info, in welcher alle notwendigen Informationen zur Abfallentsorgung und die von der Standeskommission beschlossenen Gebühren aufzunehmen sind. Die Abfall-Info ist allen Haushaltungen zuzustellen.

### **Art. 6** Mitwirkung der Bezirke {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--6}

1. Die Bezirke übernehmen auf ihre Kosten die Wartung und den Unterhalt der auf ihrem Gebiet stationierten, dezentralen Wertstoffsammelstellen.
2. Sie unterstützen das Departement in der Erfüllung seiner Aufgaben und wählen hiezu einen Umweltschutzdelegierten, welcher dem Departement beratend zur Verfügung steht.

### **Art. 7** Pflichten der Privatpersonen und der Betriebe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--7}

1. Hauskehricht ist im inneren Landesteil gemäss den Vorschriften des Vereins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusseren Landesteil gemäss den Vorschriften des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR) bereitzustellen und zu entsorgen. Betriebe mit ausserordentlichem Kehrichtanfall können von dieser Regelung ausgenommen werden.
2. Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit selbst zu kompostieren.
3. Die separat zu sammelnden Abfälle und Sonderabfälle müssen den entsprechenden Spezialabfuhren mitgegeben oder zu den dafür vorgesehenen Sammelstellen gebracht werden. Sie dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. Betriebe führen grössere Mengen dieser Abfälle selbst und auf eigene Kosten der Verwertung zu. Einzelheiten werden vom Departement festgelegt.
4. Bauabfälle sind am Entstehungsort gemäss den Weisungen des Departementes zu sortieren und anschliessend einer stoff- und umweltgerechten Entsorgung zuzuführen.

### **Art. 8** Bereitstellung der Abfälle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--8}

1. In der Abfall-Info werden die zulässigen bzw. zu verwendenden Abfallbehältnisse sowie deren Kennzeichnung vorgeschrieben. Defekte, überfüllte und nicht zugelassene Abfallbehältnisse werden nicht entsorgt.
2. Der Fuss- und Fahrverkehr darf durch die Bereitstellung der Abfälle nicht behindert werden. In den Wintermonaten ist besonders auf die Schneeräumung Rücksicht zu nehmen.
3. Für einzelne Überbauungen oder Gebiete können Standplätze für die Abfallbehältnisse bezeichnet werden.
4. Für die vorschriftsgemässe Bereitstellung der Abfälle sind bei Wohnungen die Bewohnenden, bei Betrieben und Anlagen deren Betreibende verantwortlich.

### **Art. 9** Einschränkungen bei der Kehrichtabfuhr {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--9}

1. Abfälle, die nicht unter den Begriff Siedlungsabfälle fallen, werden von der Kehrichtabfuhr nicht entsorgt.
2. Insbesondere dürfen der Kehrichtabfuhr nicht mitgegeben werden:
   a) Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt, Erde, Steine, Schlamm;
   b) Flüssigkeiten aller Art, feuergefährliche Stoffe;
   c) Fäkalien, Konfiskate, Tierkadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle;
   d) Schrott, Metalle, Industrieabfälle;
   e) Chemikalien aller Art, explosive und radioaktive Stoffe, Gifte aller Art und gesundheitsgefährdende Materialien z.B. Batterien, Leuchtstoffröhren, Putz- und Reinigungsmittel, Insektizide, Schädlingsbekämpfungsmittel, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Laugen, Holzkonservierungsprodukte;
   f) Autowracks, Pneus.

### **Art. 10** Spezialabfuhren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--10}

1. Die Einzelheiten für die periodischen Spezialabfuhren werden im Gebührentarif und im Abfallführer geregelt.

### **Art. 11** Ablagerungsverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--11}

1. Es dürfen weder feste noch flüssige Abfälle abgelagert werden.
2. In Abfallbehältern an öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur Kleinstmengen (keine Säcke, Taschen) von Abfällen deponiert werden, die der Zusammensetzung des Hauskehrichts entsprechen.
3. Die Hundekotbehälter sind ausschliesslich für die Aufnahme von Hundekot-Sammelsäcken bestimmt. Die Hundehaltenden sind angehalten, den Hundekot aufzunehmen und richtig zu entsorgen.
4. Das Bereitstellen von für die Kehricht- oder Spezialabfuhr bestimmten Abfällen bei den Wertstoffsammelstellen ist verboten.

### **Art. 12** Gebühren, Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--12}

1. Es werden pro Landesteil Grundgebühren und mengenabhängige Gebühren erhoben.
2. Grundgebühren werden erhoben, sofern eine Liegenschaft überbaut ist. Die Grundgebühr erhöht sich durch Zuschläge je nach Gebäudenutzung.
3. Von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind mit Bauten und Anlagen, die nicht für Wohn- und Gewerbezwecke errichtet worden sind und weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden und bei denen erfahrungsgemäss kein Abfall anfällt. Ebenfalls von der Grundgebühr befreit sind Liegenschaften, die einzig überbaut sind mit rein technisch genutzten Bauten (wie Trafohäuschen), mit nicht bewohnbaren, der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäulichkeiten (wie Waldhütten, Weidstadel, Streueschopfen) oder mit landwirtschaftlich genutzten Alphütten im Alpgebiet gemäss Alpgesetzgebung (Sömmerungsgebietszone).
4. Standplätze auf Campingplätzen sind Wohnungen gleichgestellt.
5. Für die Bezahlung der Grundgebühr haftet die Grundeigentümerschaft im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die in der ersten Jahreshälfte erfolgt. Bei in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Grundgebühr.

### **Art. 12a** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--12a}

1. Das Departement kann für grenznahe Gebiete die Abfallbewirtschaftung abweichend regeln und insbesondere mit ausserkantonalen Entsorgungsunternehmen Verträge abschliessen. Die Gebühren für diese Gebiete können abweichend von diesem Standeskommissionsbeschluss geregelt werden.

### **Art. 12b** Pauschalgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--12b}

1. Wer Küchenabfälle in der zentralen Wertstoffsammelstelle entsorgt, entrichtet eine Pauschalgebühr für jedes Kalenderjahr. Es wird unterschieden zwischen Pauschalgebühren für private Haushalte, für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte und für alle anderen Betriebe. Der Vollzug erfolgt durch eine Zugangskontrolle.
2. Die Pauschalgebühr für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte richtet sich nach der Anzahl gewichteter Sitzplätze. Die Gewichtung erfolgt im Verhältnis der Monate, während denen der Betrieb geöffnet ist, zu einem ganzen Jahr. Fünf Aussensitzplätze entsprechen einem Innensitzplatz.
3. Die Pauschalgebühr für andere Betriebe richtet sich nach der Anzahl der Standorte, an denen der Betrieb Nahrungsmittel herstellt oder verkauft.

### **Art. 13** Gebühren, Festlegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--13}

1. Die Gebühren richten sich nach dem Anhang.
2. Defizite sind auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragen und Überschüsse zweckgebunden zu fondieren.

### **Art. 14** Zahlungsfrist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--14}

1. Gebührenrechnungen werden innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel eingereicht worden ist.
2. …

### **Art. 15** Kontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--15}

1. Bereitgestellte Abfälle, die nicht den Vorschriften entsprechen oder dies vermuten lassen, können zur Feststellung der fehlbaren Personen untersucht werden.
2. Die Fehlbaren tragen die Kontroll-, Untersuchungs- und Entsorgungskosten.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--16}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

## A1. Anhang 1: Gebührentarif (inkl. MWSt.)&nbsp;<strong>*</strong>

## A1.1. Grundgebühren

### **Art. 1-1** Grundgebühr und Zuschläge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1-1}

1. Die Grundgebühr pro überbaute Liegenschaft beträgt Fr. 76.--. Pro weitere Wohnung und pro weiterem Gewerbe- oder Industriebetrieb wird ein Gebührenzuschlag von Fr. 56.-- erhoben.

## A1.2. Mengenabhängige Gebühren

### **Art. 1-2** Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Haushalten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1-2}

1. Pro Jahr und Haushalt können, mit Ausnahme von Bauschutt, bis 25 kg Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle inklusive Gebinde gratis abgegeben werden. Fallen inklusive Gebinde mehr als 25 kg Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle pro Jahr und Haushalt an, ist pro zusätzliches Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten.
2. Bauschutt bis 0.5 m³ pro Jahr und Haushalt kann gratis abgegeben werden. Darüber hinaus ist pro zusätzlichem Kubikmeter eine Entsorgungsgebühr von Fr. 100.-- zu entrichten.

### **Art. 1-3** Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1-3}

1. Bei der Abgabe von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen aus Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben ist, mit Ausnahme von Ölen, pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 3.70 zu entrichten.
2. Bei der Abgabe von gebrauchten Mineralölen (Motoren- und Getriebeöle) ist pro Kilogramm eine Gebühr von Fr. 0.45 und pro 200-Liter-Fass Fr. 70.-- zu entrichten.
3. Bei der Abgabe von Altspeiseölen (Öle und Fette tierischer und pflanzlicher Herkunft) ist pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 0.35 zu entrichten.
4. Bei der Abgabe von Benzin, Diesel oder Heizölen ist pro Kilogramm eine Entsorgungsgebühr von Fr. 2.-- zu entrichten.

### **Art. 1-3a** Hauskehricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1-3a}

1. Die Gebühren für die Entsorgung von Hauskehricht (gemischte brennbare Abfälle wie Kehricht und Sperrgut) richten sich im inneren Landesteil nach dem Gebührentarif des Vereins A-Region (Abfallregion St.Gallen-Rorschach-Appenzell), im äusseren Landesteil nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR).

### **Art. 1-4** Kompostierbare Abfälle&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1-4}

1. …
2. Kompostierbare Abfälle können im inneren Landesteil in Tonnen oder zu Bündeln gebunden an den Grüngutsammeltagen zur Abholung bereitgestellt oder während den Öffnungszeiten in der zentralen Wertstoffsammelstelle abgeben werden. Es gilt:
   a) Tonne mit einem Volumen von 35 Litern sind mit einer Gebührenmarke zu versehen;
   b) Tonne mit einem Volumen von 60 Litern oder Bündel mit einer Grösse von weniger als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit zwei Gebührenmarken zu versehen;
   c) Tonne mit einem Volumen von 110 Litern sind mit drei Gebührenmarken zu versehen;
   d) Bündel mit Massen von mehr als 100 cm x 50 cm x 50 cm sind mit vier Gebührenmarken zu versehen; sie dürfen maximal ein Gewicht von 25 Kilogramm aufweisen.
   e) Bei der Abgabe in der zentralen Wertstoffsammelstelle sind pro Kubikmeter Abfall Fr. 25.60 zu bezahlen oder 16 Gebührenmarken abzugeben.
   f) Der Preis einer Gebührenmarke beträgt Fr. 1.60.
3. Im äusseren Landesteil sind kompostierbare Abfälle direkt beim Kompostplatz Rosenbergsau in Au abzugeben. Die Entsorgungsgebühren richten sich nach dem Gebührentarif des Zweckverbands Kehrichtverwertung Rheintal (KVR).

### **Art. 1-5** Küchenabfälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.101--1-5}

1. Die Pauschalgebühr für private Haushalte beträgt Fr. 50.--.
2. Die Pauschalgebühr für Gastgewerbebetriebe und Jugendunterkünfte beträgt:
   a) Fr. 300.-- bei 50 und weniger gewichteten Sitzplätzen;
   b) Fr. 400.-- bei 51 bis 100 gewichteten Sitzplätzen;
   c) Fr. 500.-- bei 101 und mehr gewichteten Sitzplätzen.
3. Die Pauschalgebühr für andere Betriebe beträgt:
   a) Fr. 250.-- bei einem Standort;
   b) Fr. 500.-- bei zwei oder mehr Standorten.