814.300
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(EG GSchG)
Vom 25.04.1993 (Stand 26.04.2015)

## l. Allgemeine Zuständigkeiten

### **Art. 1** Vollzug durch den Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--1}

1. Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz beim Kanton.
2. Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement und die Fachstelle für Gewässerschutz.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--2}

### **Art. 3** Vollzug durch Private {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--3}

1. Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.

## II. Ableitung und Behandlung des Abwassers

### **Art. 4** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--4}

1. Die Ableitung und Behandlung des Abwassers richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
   a) verschmutztes Abwasser wird zur Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen abgeleitet.
   b) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; wo dies nicht möglich ist, wird es in ein oberirdisches Gewässer geleitet. Nach Möglichkeit und gemäss Weisung des Departementes ist mit Rückhaltemassnahmen ein gleichmässiger Abfluss auch bei grossem Anfall sicherzustellen.

### **Art. 5** Generelle Entwässerungspläne {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--5}

1. Das Departement erarbeitet bis spätestens Ende 2005 in Zusammenarbeit mit den Bezirken generelle Entwässerungspläne, welche mit der Genehmigung durch die Standeskommission behördenverbindlich werden. Die Pläne sind nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern.
2. Der Grosse Rat legt den Mindestinhalt der Pläne und das Verfahren zu deren Erlass fest.

### **Art. 6** Erstellen der Abwasseranlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--6}

1. Öffentliche und private Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung oder Behandlung des Abwassers sind in Übereinstimmung mit den generellen Entwässerungsplänen zu erstellen.
2. Der Bau, Betrieb und Unterhalt der in diesen Plänen bezeichneten öffentlichen Abwasseranlagen obliegt dem Departement. Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen.

### **Art. 7** Anschlusspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--7}

1. Verschmutztes Abwasser muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen in diese eingeleitet werden. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist es nach den Weisungen der zuständigen Behörden abzuleiten bzw. zu behandeln.
2. Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Weisungen der Behörden versickern zu lassen oder abzuleiten.

### **Art. 8** Bewilligungspflicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--8}

1. Eine Gewässerschutzbewilligung muss eingeholt werden für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für andere Vorkehren, welche
   a) dem Schutz der Gewässer dienen oder
   b) nachteilige Einwirkungen auf Gewässer haben können.
2. …

### **Art. 9** Bewilligungsbehörden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--9}

1. Gewässerschutzbewilligungen werden vom Departement erteilt.

## III. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer

### **Art. 10** Planerischer Schutz, a) Gewässerschutzbereiche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--10}

1. Für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche ist das Departement zuständig. Es hört die Bezirke und die Eigentümer von öffentlichen Grundwasserfassungen an.

### **Art. 11** b) Grundwasserschutzzonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--11}

1. Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die im öffentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz der bestehenden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement mit den notwendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Reglement sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungseigentümer gegebenenfalls zu überarbeiten.
2. Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen zu benachrichtigen.
3. Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu erwerben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Einigung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz entschieden.
4. Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.

### **Art. 12** c) Grundwasserschutzareale {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--12}

1. Für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente ist das Departement zuständig.
2. Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2–4 dieses Gesetzes sind sinngemäss anwendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor, tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentümer zu überwälzen.

### **Art. 13** Weitere Aufgaben des Departementes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--13}

1. Das Departement ist im weiteren zuständig für den Vollzug der Bestimmungen des Bundesgesetzes über:
   a) den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22–26 GSchG);
   b) die Bewirtschaftung der Böden (Art. 27 GSchG).
   c) die Massnahmen am Gewässer zur Erfüllung der Anforderungen an die Wasserqualität (Art. 28 GSchG);
   d) die Verbauung der Korrektion sowie das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 37 und Art. 38 GSchG);
   e) das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG);
   f) die Spülung und Entleerung von Stauräumen sowie die Rückgabe von Treibgut ins Gewässer (Art. 40 und Art. 41 GSchG);
   g) die langfristige Erhaltung von Grundwasservorkommen (Art. 43 GSchG);
   h) die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 GSchG).
2. Der Vollzug der Vorschriften zur Sicherung angemessener Restwassermengen obliegt der Standeskommission.

## IV. Finanzierung

### **Art. 14** Grundeigentümerbeiträge und -gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--14}

1. Das Departement erhebt bei den Grundeigentümern nach Massgabe der Bestimmungen der Art. 15–18 dieses Gesetzes sowie der vom Grossen Rat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen Erschliessungsbeiträge sowie Anschluss- und Benützungsgebühren.

### **Art. 15** Erschliessungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--15}

1. Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau oder Ausbau einer öffentlichen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Mehrwert) erfahren, haben Erschliessungsbeiträge zu leisten.
2. Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Die beim Erschliessungsträger anfallenden Erstellungskosten werden nach Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer überwälzt.
3. Im Gebiet ausserhalb der Bauzonen können im Perimeterverfahren weitere Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie die Lage der angeschlossenen Liegenschaft oder die Benutzungslänge an der den Beitrag auslösenden Anlage.

### **Art. 15bis** Nachträgliche Erschliessungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--15bis}

1. Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 15 dieses Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Siedlungsentwässerungsanlage ein Sondervorteil entsteht.
2. Die Beiträge werden der Investitionsrechnung des Departementes gutgeschrieben.

### **Art. 15ter** Pfandrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--15ter}

1. Die Perimeterpflicht an Anlagen der Siedlungsentwässerung gilt als öffentlich-rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht.

### **Art. 16** Anschlussgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--16}

1. Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Bei ausparzellierten Strassen- und andern Hartbelagsflächen ist die Anschlussgebühr nur zu entrichten, wenn diese über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden.
2. Wird einem bereits angeschlossenen, in der Bauzone gelegenen Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für welche noch keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, so ist die Anschlussgebühr für diese Fläche vom neuen Grundeigentümer zu entrichten.
3. Wird ein bereits angeschlossenes, ausserhalb der Bauzone gelegenes, Grundstück durch Erweiterung des umbauten Raumes vergrössert, so ist für den Mehrraum die Anschlussgebühr zu entrichten.
4. Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen. Ausserhalb der Bauzonen wird für die Bemessung auf den umbauten Raum in m3, gewichtet nach der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft, abgestellt. Veranlagt werden ausschliesslich die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Räume. Für die Gewichtung der Bemessungsgrundlagen werden in der Verordnung Faktoren zwischen 0.5 und 2 festgelegt.
5. Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 15.-- bis maximal Fr. 25.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. m³ umbauten Raumes.
6. Die Gebührenpflicht entsteht bei Neubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses. Im Falle von Abs. 2 dieses Artikels wird die Anschlussgebühr mit dem Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch fällig.

### **Art. 17** Benützungsgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--17}

1. Zur Deckung der aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Amortisation der Abwasseranlagen anfallenden Kosten erhebt das Departement bei den Eigentümern angeschlossener Grundstücke wiederkehrende Benützungsgebühren.
2. Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jedes angeschlossene Grundstück sowie einer vom Wasserverbrauch abhängigen Mengengebühr. Bei der Mengengebühr können zusätzlich der Anfall von nicht verschmutztem Abwasser und der Verschmutzungsgrad des Abwassers berücksichtigt werden.
3. Mit den Grundgebühren soll maximal ein Drittel des gesamten Ertrages der Benützungsgebühren gedeckt werden.

### **Art. 18** Umfang Erhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--18}

1. Die Standeskommission regelt die Höhe der Benutzungsgebühren sowie das Verfahren zu deren Erhebung, technische Bestimmungen und weitere Einzelheiten.
2. Die Gebühren sind so festzulegen, dass im mehrjährigen Mittel die Kosten gemäss Art. 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gedeckt sind. Zum Ausgleich jährlicher Schwankungen wird ein Ausgleichskonto geführt.

### **Art. 19** Kantonsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--19}

1. Hat der Bund gestützt auf die vor der Änderung vom 20. Juni 1997 geltenden Fassungen des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz Beiträge zugesichert, so entrichtet der Kanton einen Betrag von 3/5 des ungekürzten Bundesbeitrages.
2. Der Kanton kann an private Abwasseranlagen und Massnahmen im Interesse des Gewässerschutzes Beiträge leisten.
3. Der Kanton stellt die für Beiträge nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels erforderlichen Mittel auf dem Budgetweg bereit.
4. Weitere Einzelheiten regelt der Grosse Rat.

### **Art. 20** Bezirksbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--20}

1. Ein Kantonsbeitrag nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes wird nur gewährt, wenn der Bezirk der gelegenen Sache einen gleich hohen Beitrag leistet.

### **Art. 21** Gebundene Ausgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--21}

1. Die Aufwendungen des Kantons für Beiträge nach Art. 19 Abs. 1 dieses Gesetzes sind gebundene Ausgaben.

### **Art. 21bis** Bewilligungs- und Kontrollgebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--21bis}

1. Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössischem oder kantonalem Gewässerschutzrecht werden Gebühren bis höchstens Fr. 5'000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw. Publikation von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat der Gesuchsteller zu tragen.

## V. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 22** Enteignung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--22}

1. Den mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung betrauten Behörden und den Eigentümern von öffentlichen Wasserfassungen steht das Enteignungsrecht gemäss kantonalem Enteignungsgesetz zu.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--23}

### **Art. 24** Strafbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--24}

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.
2. Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
3. …

### **Art. 25** Ersatzvornahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--25}

1. Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen oder von einem Dritten durchführen lassen.
2. Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
3. Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten angedroht werden.

### **Art. 26** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--26}

1. Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlinien verbindlich erklären.

### **Art. 27** Übergangsbestimmungen zur Anschlussgebühr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--27}

1. Für bereits angeschlossene Grundstücke, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Anschlussgebühr noch nicht rechtskräftig veranlagt ist, gilt das vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Recht.
2. Erfolgt der erstmalige Anschluss an die Siedlungsentwässerung nach Inkrafttreten dieser Änderung, wird die Anschlussgebühr nach geändertem Recht erhoben.
3. Ist bei einem bereits angeschlossenen Grundstück zwar eine Anschlussgebühr erhoben, bei deren Bemessung jedoch nur eine Teilfläche berücksichtigt worden, so wird für die noch nicht berücksichtigte Fläche eine Gebühr nach geändertem Recht erhoben, wenn auf dem Grundstück zusätzliche bauliche Nutzungen erstellt werden.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--28}

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.300--29}

1. Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 11 Abs. 4 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.