814.310
# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(VEG GSchG)
Vom 25.10.1993 (Stand 01.01.2013)

## l. Behörden

### **Art. 1** Standeskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--1}

1. Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung.
2. Sie erlässt Richtlinien für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (Art. 14 GSchG).
3. Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.

### **Art. 2** Departement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--2}

1. Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
2. Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--4}

## II. Übertragung von Vollzugsaufgaben

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--5}

### **Art. 6** Vollzug durch Dritte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--6}

1. Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen.
2. Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.

## III. Ableitung und Behandlung des Abwassers

### **Art. 7** Generelle Entwässerungspläne {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--7}

1. Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind nach den Grundsätzen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung zu erstellen.
2. In der Bearbeitungstiefe sind die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse angemessen zu berücksichtigen.
3. In den Plänen sind verbindlich festzulegen:
   a) Die öffentlichen Schmutzwasser- und Meteorwasseranlagen;
   b) Die privaten Reinigungsanlagen;
   c) Die wichtigeren oberirdischen Gewässer (auch eingedolte Bäche).
4. Meteorwasserleitungen, welche zur Hauptsache der Entwässerung von öffentlichen Strassen dienen, sind als solche zu bezeichnen und bleiben Bestandteil der Strasse. Für den Unterhalt und die Mitbenützung gilt die Strassengesetzgebung.

### **Art. 8** Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--8}

1. Die Generellen Entwässerungspläne (GEP) sind der Standeskommission im Entwurf zur Vorprüfung vorzulegen.
2. Vor dem Erlass sind die Pläne einem Einwendungsverfahren im Sinne von Art. 10 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG) zu unterziehen.

### **Art. 9** Sanierung von Entwässerungen im Mischsystem {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--9}

1. Wenn der vorschriftsgemässe Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage nicht mehr gewährleistet ist, weil verschmutztes und unverschmutztes Abwasser vermischt eingeleitet werden, verfügt das Departement die erforderlichen Sanierungsmassnahmen.

## IV. Anschlusspflicht und Bewilligungsverfahren

### **Art. 10** Anschlusspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--10}

1. Im Bereich von öffentlichen sowie öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind alle verschmutzten Abwasser anzuschliessen.
2. Das Departement verfügt den Anschluss und setzt dazu Frist.
3. …

### **Art. 11** Kosten der Hausanschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--11}

1. Die Kosten für die Erstellung oder die Anpassung der Hausanschlussleitung bis zum öffentlichen Kanal gehen zu Lasten des Grundeigentümers.

### **Art. 12** Einreichung der Gesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--12}

1. Gesuche für die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung sind bei den Baubewilligungsbehörden der Bezirke einzureichen, welche sie an die zuständigen Gewässerschutzbehörden weiterleiten.
2. Die zu entrichtenden Bewilligungsgebühren werden in der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 26. März 2001 (GebV) festgelegt.

### **Art. 13** Inhalt der Gesuche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--13}

1. Die Gesuche haben alle für die Beurteilung der Abwasserbeseitigung und für den übrigen Gewässerschutz massgeblichen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Pläne mit den eingezeichneten Anlagen.

## V. Erhebung von Beiträgen und Gebühren

## V.A. Erschliessungsbeiträge

### **Art. 14** Sondervorteil {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--14}

1. An die Anlagen der Grob- und Feinerschliessung sind durch die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge nach Massgabe des Sondervorteiles zu leisten.
2. Ein Sondervorteil entsteht, wenn die wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten durch den Neubau oder Ausbau von öffentlichen Abwasseranlagen erhöht werden. Reine Unterhaltsarbeiten an bestehenden Anlagen bewirken keinen Sondervorteil.
3. Die Pflicht zur Leistung eines Erschliessungsbeitrages entsteht auch dann, wenn die mit dem Neu- und Ausbau der Abwasseranlagen geschaffenen Nutzungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft werden.

### **Art. 15** Massgebende Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--15}

1. Als massgebende Kosten für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge gelten alle mit der Erstellung der Anlagen verbundenen Kosten abzüglich allfälliger Beiträge Dritter. Als Erstellungskosten gelten namentlich die Aufwendungen für:
   a) Projektierung und Bauleitung;
   b) Bauleistungen;
   c) Erwerb von Grundeigentum und anderen dinglichen Rechten;
   d) Inkonvenienzentschädigungen, Vermarkung und Vermessung;
   e) Bauzinsen.
2. Im Perimeterverfahren werden von den massgebenden Kosten auf die Grundeigentümer höchstens verlegt:
   a) bei Feinerschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 100 Prozent und in überbauten Gebieten 50 Prozent;
   b) bei Groberschliessungsanlagen in unüberbauten Gebieten 50 Prozent und in überbauten Gebieten 25 Prozent;
   c) bei öffentlichen Kanalisationen ausserhalb von Bauzonen bis 50 Prozent.

### **Art. 16** Anrechenbare Grundstücksfläche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--16}

1. Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzflächen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen.
2. Bestehen auf den beitragspflichtigen Grundstücken unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten, so sind die nach Abs. 1 dieses Artikels berechneten Flächen mit den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu gewichten.

### **Art. 17** Perimeterplan Kostenverteiler Baubeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--17}

1. Vor Beginn der Bauarbeiten erstellt das Departement einen Perimeterplan, welcher mindestens folgende Angaben enthält:
   a) Die neu oder besser erschlossenen Grundstücke mit der anrechenbaren Fläche;
   b) die beitragspflichtigen Grundeigentümer;
   c) die einbezogenen Abwasseranlagen und die gemäss Kostenvoranschlag zu erwartenden Kosten;
   d) die prozentualen Perimeterquoten der einzelnen beteiligten Grundstücke und die auf die Pflichtigen voraussichtlich entfallenden Beiträge.
2. Der Perimeterplan und die prozentualen Perimeterquoten sind während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich anzuzeigen.
3. Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben. Im Perimeterverfahren können die Beitragspflicht als solche sowie die einbezogenen Abwasseranlagen und die prozentualen Perimeterquoten angefochten werden.
4. Der Baubeginn darf erfolgen, wenn die Einsprachen rechtskräftig erledigt sind. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

### **Art. 18** Bezahlung Stundung Zinssatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--18}

1. Das Departement kann nach Massgabe des Baufortschrittes angemessene Teilzahlungen bis zu 80 Prozent der mutmasslich auf die Grundeigentümer entfallenden Beiträge einfordern.
2. In Härtefällen können auf Gesuch hin Ratenzahlungen gewährt und Beitragsleistungen gestundet werden. Die Stundung darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten.
3. Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung und die Verzinsung von gestundeten Beiträgen werden zum Satz der 1. Hypothek der Appenzeller Kantonalbank berechnet.

### **Art. 18a** Abrechnung definitiver Kostenverteiler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--18a}

1. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler während 30 Tagen zur Einsichtnahme der Beteiligten aufzulegen. Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern schriftlich aufzuzeigen.
2. Innert der Auflagefrist kann jeder betroffene Grundeigentümer beim Departement Einsprache erheben, wobei die Abrechnung und der definitive Kostenverteiler, nicht jedoch die prozentuale Perimeterquote angefochten werden können.
3. Der Art. 18 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung gilt sinngemäss.

## V. B. Anschlussgebühren

### **Art. 19** Bemessungsgrundlage, a) Bauzonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--19}

1. Bei Liegenschaften innerhalb der Bauzonen wird zur Ermittlung der Anschlussgebühr die nach Art. 16 dieser Verordnung berechnete Grundstücksfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Zonenzugehörigkeit mit folgenden Faktoren gewichtet:
   a) Wohnzonen W2, Wohn- und Gewerbezonen WG2 sowie Weilerzonen: Gewicht 1.0
   b) Wohnzonen W3, Wohn- und Gewerbezonen WG3, Kernzonen sowie Gewerbe- und Industriezonen: Gewicht 1.5
2. Für ausparzellierte Strassen- und andere Hartbelagsflächen, welche über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden, beträgt der Gewichtsfaktor 1.0.
3. Bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, wird der Gewichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schmutz- und Meteorwasseranfalls festgelegt.

### **Art. 19bis** b) ausserhalb Bauzonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--19bis}

1. Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Bemessung der Anschlussgebühren aufgrund der Raumkubatur gemäss amtlichem Schatzungsprotokoll. Diese werden in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzung mit folgenden Faktoren gewichtet:
   a) reine nicht landwirtschaftliche oder landwirtschaftliche Wohnbauten: Gewicht 0.5
   b) nicht landwirtschaftliche Wohn- und Gewerbe- oder reine Gewerbebauten: Gewicht 0.75
2. Bei Liegenschaften in Campingzonen wird die massgebliche Grundstücksfläche nach den für Bauzonen geltenden Bestimmungen festgelegt. Der Gewichtsfaktor beträgt 1.0.

### **Art. 19ter** c) Höhe der Anschlussgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--19ter}

1. Die Anschlussgebühr beträgt bis zum 31. Dezember 2004 Fr. 15.--, ab 1. Januar 2005 Fr. 18.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. je m³ umbauten Raumes. Die Gebühr wird wieder angepasst, wenn dies zur Sicherstellung der Vollkostenrechnung erforderlich ist.

### **Art. 19quater** d) Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--19quater}

1. Gebührenpflicht und Höhe der Anschlussgebühr werden zusammen mit der Baubewilligung oder einer allfälligen Anschlussverfügung eröffnet.

### **Art. 20** Fälligkeit, Bezahlung und Stundung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--20}

1. Die Anschlussgebühren werden innert 60 Tagen nach Zustellung der Veranlagung zur Zahlung fällig. Im Übrigen ist Art. 18 dieser Verordnung sinngemäss anzuwenden.
2. …

### **Art. 21** Gebührenpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--21}

1. Zahlungspflichtig für die Beiträge und Gebühren sind der Eigentümer, Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grundeigentümer oder Stockwerkeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
2. Bei einer Handänderung schuldet überdies auch der Rechtsnachfolger die vom Zahlungspflichtigen noch nicht eingegangenen Beträge.
3. Für Beiträge und Gebühren besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht.

### **Art. 22** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--22}

## VI. Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 23** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--23}

1. Sind die Erstellungskosten einer privaten Abwasseranlage unverhältnismässig hoch und für den Ersteller nicht zumutbar oder muss die Anlage im öffentlichen Interesse grösser dimensioniert werden, können Beiträge gemäss Art. 19 Abs. 2 EG GSchG ausgerichtet werden.
2. Entsprechende Gesuche sind schriftlich und begründet beim Departement einzureichen.
3. Das Departement stellt der Standeskommission Antrag, welche über den Kantonsbeitrag abschliessend entscheidet.

### **Art. 24** Technische Richtlinien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--24}

1. Für die technische Ausführung der Abwasseranlagen inkl. Hausanschlussleitungen gelten grundsätzlich die jeweiligen Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasserfachleute (VSA).

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--25}

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--26}

### **Art. 27** Übergangsbestimmung Erschliessungsbeiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--27}

1. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Landesteile bezahlte Erschliessungs- und Baubeiträge sind von der Anschlussgebühr abzuziehen.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--28}

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.310--29}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1994 in Kraft.