814.311
# Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug
(StKB Abwasser)
Vom 07.01.1997 (Stand 01.01.2012)

## l. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Zuständiges Departement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--1}

1. Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Umweltdepartement bezeichnet.

### **Art. 2** Mitwirkung der Bezirke {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--2}

1. Um die Verbindung zu den Bezirken sicherzustellen, ernennen die Bezirke einen Umweltschutzdelegierten, welcher dem Departement beratend zur Verfügung steht.

### **Art. 3** Schädliches Abwasser {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--3}

1. Es darf kein Abwasser in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, das diese schädigt oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. Das Abwasser hat insbesondere den jeweils gültigen eidgenössischen Vorschriften über Abwassereinleitungen zu entsprechen.
2. Es ist im Besonderen verboten, nachgenannte Stoffe mittelbar oder unmittelbar den Kanalisationen zuzuleiten:
   a) Gase und Dämpfe;
   b) giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe;
   c) Jauche, Abflüsse von Miststöcken, Komposthaufen und Grünfuttersilos, Spritzmittelbrühe;
   d) Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Papierwindeln, Lumpen, Katzenstreu, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern;
   e) dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen und Teer, Kalk-, Stein- und Karbidschlamm usw.;
   f) Öle und Fette, Teeremulsionen, Farben, Benzin, Benzol, Petrol, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe;
   g) grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von über 40°C;
   h) saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen;
   i) feste Stoffe und Kadaver;
   j) Zement- und Kalkwasser von Baustellen.
3. Küchenabfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.

### **Art. 4** Industrie- und Gewerbeabwasser {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--4}

1. Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben wird nur in die Kanalisation aufgenommen, wenn es für alle Teile der Abwasseranlagen unschädlich ist und in der zentralen Kläranlage ohne besondere Einrichtungen hinreichend gereinigt werden kann. Nötigenfalls sind industrielle und gewerbliche Abwässer am Entstehungsort auf Kosten des Grundeigentümers oder Betriebsinhabers genügend vorzubehandeln.
2. Betriebe mit einem Abwasseranfall von 2 l/sec und mehr, welche tierische und pflanzliche Fette und Öle verarbeiten, haben Abscheideanlagen (Fettabscheider) einzubauen und zu unterhalten.
3. Vorbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig.
4. Eine erteilte Bewilligung für den Anschluss industrieller oder gewerblicher Abwasser kann entschädigungslos aufgehoben oder mit strengeren Auflagen verbunden werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist.

### **Art. 5** Betriebskontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--5}

1. Dem Departement und dessen Beauftragten steht das Recht zu, die privaten Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren.
2. Die Kontrollaufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung von Analysen und den eventuellen Beizug von Fachleuten, gehen zu Lasten des Eigentümers, sofern er hiezu Anlass gibt.
3. Das Departement hat dafür zu sorgen, dass Anlagen, die nicht mehr den Vorschriften entsprechen, von den Eigentümern ersetzt oder angepasst werden.

## II. Anschluss der Liegenschaften

### **Art. 6** Anschlusspflicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--6}

1. Anschlusspflicht und Anschlussbefreiung richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.

### **Art. 7** Bewilligungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--7}

1. Die Bewilligungspflicht und das -verfahren richten sich nach Art. 8 EG GSchG sowie den Art. 12 und 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG GSchG).
2. Wird der Anschluss vom Departement verfügt, entfällt das Bewilligungsverfahren nach Art. 8 EG GSchG. Andere Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.

### **Art. 8** Sanierung der Hausanschlüsse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--8}

1. Im Bereich von öffentlichen oder privaten Kanalisationen sind die Hausanschlussleitungen zu erstellen oder anzupassen:
   a) Sofern die technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für den Direktanschluss an die Abwasserreinigungsanlage erfüllt sind, verfügt das Departement den Anschluss. Die Frist für die Ausführung der Arbeiten beträgt in der Regel drei Monate und kann in begründeten Fällen vom Departement erstreckt werden.
   b) Werden die für das Einzugsgebiet bestimmten Sammelleitungen neu verlegt oder abgeändert, hat der Anschluss gleichzeitig mit den Arbeiten an den Sammelleitungen zu erfolgen. Das Departement hat die Grundeigentümer rechtzeitig über den Baubeginn zu informieren und den Anschluss zu verfügen.
2. Mit dem Anschluss und beim Vorhandensein der technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für den Direktanschluss an die Abwasserreinigungsanlage sind die Einzelkläranlagen ausser Betrieb zu setzen.
3. Wird der Anschluss durch das Departement gemäss Abs. 1 dieses Artikels verfügt, erstellt es zu Lasten der Kanalbaurechnung die für den Hausanschluss erforderlichen Projektpläne und stellt diese zusammen mit der Anschlussverfügung dem Grundeigentümer zu. Die Ausführung der Bauarbeiten hat durch Fachleute nach den genannten Plänen zu erfolgen. Die Wahl des Unternehmers steht dem Grundeigentümer frei.

### **Art. 9** Baukontrolle und Abnahme {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--9}

1. Die Fertigstellung der Anschlussleitung sowie der Hauskanalisation ist dem Departement rechtzeitig vor dem Eindecken der Anlagen zur Abnahme zu melden. Bei Unterlassen der Meldung kann das Departement die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Grundeigentümers verlangen.
2. Die Anlagen sind vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und dürfen erst anschliessend in Betrieb genommen werden.
3. Kontrolle und Abnahme befreien weder den Werkeigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die Ausführung der Arbeit.

### **Art. 10** Private Anschlussbedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--10}

1. Kann sich der Grundeigentümer mit den Anschlussbedingungen an eine private Abwasseranlage nicht einverstanden erklären, entscheidet darüber das Departement.

## III. Finanzierung, Gebühren

### **Art. 11** Mittelbeschaffung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--11}

1. Die Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch:
   a) Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren;
   b) Benützungsgebühren;
   c) allfällige Beiträge Dritter.
   d) …

### **Art. 12** Erschliessungs-beiträge und Anschlussgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--12}

1. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer eingezogen.
2. Sie dienen zur Deckung der nach Abzug allfälliger Bundes-, Kantons- und Bezirksbeiträge verbleibenden Baukosten der öffentlichen Abwasseranlagen. Allfällige Überschüsse sind zweckgebunden zurückzustellen.

### **Art. 13** Benützungsgebühren, Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--13}

1. Sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke direkt oder indirekt an die öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, haben eine Benützungsgebühr zu entrichten.
2. Die Benützungsgebühren decken die Aufwendungen gemäss Art. 17 EG GSchG sowie einen im Budget festzulegenden Verwaltungskostenanteil.
3. Die Benützungsgebühren werden jährlich aufgrund der budgetierten Ausgaben durch die Standeskommission festgelegt. Ein allfälliger Überschuss ist zweckgebunden zu fondieren.

### **Art. 14** Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--14}

1. Die Grundgebühr beträgt Fr. 140.-- je überbaute Liegenschaft.
2. Der Mengenpreis beträgt Fr. 2.50 je m³ Wasserverbrauch des Vorjahres.
3. Für die Mengenmessung ist zwingend eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserversorgung erforderlich. Bei Störungen der Wasseruhr und bei Neubauten wird der Wasserverbrauch einmalig geschätzt.
4. Wird nachgewiesenermassen bezogenes Frischwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet, ist die Benützungsgebühr entsprechend zu reduzieren. Der Nachweis für den reduzierten Abwasseranfall ist vom Gebührenpflichtigen, durch eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserversorgung, zu erbringen.
5. Bei industriellen und gewerblichen Betrieben, die erlaubterweise schwer zu reinigende Abwasser einleiten, wird ein angemessener Zuschlag auf dem Mengenpreis erhoben.
6. Werden die Kläranlagen mit dem anfallenden Meteorwasser hydraulisch überlastet, kann auf dem Mengenpreis ein Zuschlag erhoben werden, wenn mehr als ein Drittel der nicht von Gebäuden belegten Fläche eines Grundstücks mit einem Hartbelag versiegelt ist und das Meteorwasser nicht versickert wird.
7. Die Benützungsgebühren für Hartbelagsflächen von Strassen und dergleichen wird auf Fr. 0.10 je m² und Jahr festgelegt. Die Minimalgebühren pro Parzelle beträgt Fr. 100..

### **Art. 15** Rechnungsstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--15}

1. Die Benützungsgebühren werden in der Regel in der ersten Jahreshälfte in Rechnung gestellt.
2. …

### **Art. 16** Fälligkeit Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--16}

1. Die Benützungsgebühren werden innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben worden ist.
2. Für die Bezahlung der Benützungsgebühren haftet der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Benützungsgebühr, bei Miteigentum haften die Miteigentümer solidarisch für den gesamten Betrag.

## IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Klärgrubenentleerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--17}

1. Die Kosten der Klärgrubenentleerung von Liegenschaften, deren Eigentümer gebührenpflichtig sind, werden vom Kanton zu Lasten der Betriebsrechnung übernommen.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.311--18}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.