814.710
# Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
Vom 24.10.2022 (Stand 24.10.2022)

### **Art. 1** Nichtionisierende Strahlung in Solarien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.710--1}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien ist das Interkantonale Labor.

### **Art. 2** Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.710--2}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.

### **Art. 3** Veranstaltungen mit Schall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.710--3}

1. Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.

### **Art. 4** Laserpointer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.710--4}

1. Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpointern ist die Kantonspolizei.