814.911
# Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie
Vom 22.11.1983 (Stand 01.01.1997)

### **Art. 1** Ermächtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--1}

1. Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Wald und die appenzell-innerrhodischen Bezirke Appenzell, Schwende, Rüte, Schlatt-Haslen und Gonten werden ermächtigt, sich für den gemeinsamen Bau und Betrieb einer regionalen Multikomponentendeponie zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Ver-bandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in Statuten festzulegen. Diese Statuten unterliegen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone. Sie treten nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

### **Art. 2** Aufnahme weiterer Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--2}

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

### **Art. 3** Rechtspersönlichkeit, Sitz und Verantwortlichkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--3}

1. Der Verband erlangt die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit der Anerkennung durch die zuständigen Organe der beiden Vertragskantone. Der Sitz des Verbandes wird in den Statuten festgelegt.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind, soweit nichts anderes vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften desjenigen Kantons massgebend, wo sich der Sitz des Verbandes befindet.

### **Art. 4** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--4}

1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandstatuten keine Vorschriften enthalten.
2. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit Dritten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--5}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten und Anstände zwischen dem Verband oder einzelner Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

### **Art. 6** Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Verband {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--6}

1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Verfahren hat ein Einigungsversuch im Rahmen der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts getroffen. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A. Rh. vom 27. April 1980.
3. Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

### **Art. 7** Zivilrechtliche Streitigkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--7}

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--8}

1. Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

### **Art. 9** Gemeinsame Deponieplanung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--9}

1. Die Regierungen der beiden Vertragskantone erklären sich bereit, im Rahmen einer gemeinsamen Deponiekonzeption die Grundlagen für die Planung von Nachfolgedeponien bereitzustellen. Bei der Festlegung der entsprechenden Standorte ist der beidseitigen Kantonszugehörigkeit der Vertragsgemeinden sowie dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen angemessen Rechnung zu tragen.

### **Art. 10** Streitigkeiten über diese Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--10}

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

### **Art. 11** Änderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--11}

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--814.911--12}

1. Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft.