817.010
# Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz
(EV LMG)
Vom 04.12.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--1}

1. Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

### **Art. 2** Zuständigkeit des Kantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--2}

1. Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

### **Art. 3** Zusammenarbeit mit anderen Kantonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--3}

1. Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen abschliessen.

### **Art. 4** Zuständigkeit der Bezirke {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--4}

1. Die Bezirke können Fachpersonen für die Durchführung der Pilzkontrolle stellen.

### **Art. 5** Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--5}

1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus.
2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
3. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement nimmt die unmittelbare Aufsicht wahr, soweit der Vollzug der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
4. Die Standeskommission wählt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

### **Art. 6** Vollzugsbehörden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--6}

1. Vollzugsbehörde des Gesundheits- und Sozialdepartements ist das Interkantonale Labor, Vollzugsbehörde des Land- und Forstwirtschaftsdepartements ist das Veterinäramt.
2. Das Interkantonale Labor ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker obliegt.
3. Das Veterinäramt ist zuständige Vollzugsbehörde, soweit der Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt obliegt.
4. Das Interkantonale Labor und das Veterinäramt koordinieren, sofern erforderlich, ihre Vollzugstätigkeiten und stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten zur Verfügung.

### **Art. 7** Vollzugsorgane und Zuständigkeiten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--7}

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig ist.
2. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist in folgenden Bereichen zuständig:
   a) Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
   b) Schlachtung und Fleischkontrolle.
3. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt können Aufgaben an die ihnen unterstellten Vollzugsorgane delegieren.

### **Art. 8** Schlachttier- und Fleischuntersuchung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--8}

1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ernennt die Fleischkontrollorgane und organisiert die Fleischkontrolle.
2. Die Fleischkontrollorgane melden der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Verstösse gegen die Tierschutz-, Tierseuchen-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung.

### **Art. 9** Schlachtung von krankem Schlachtvieh, Notschlachtung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--9}

1. Die Schlachtung von krankem Schlachtvieh darf nur in den von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bezeichneten Schlachtbetrieben erfolgen.
2. Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper sind bis zur abgeschlossenen Beurteilung durch die Fleischkontrollorgane getrennt von anderen Schlachtkörpern gekühlt aufzubewahren.
3. Die Bezirke sorgen dafür, dass für Notschlachtungen geeignete Anlagen zur Verfügung stehen. Für Notschlachtungen dürfen kostendeckende Gebühren in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 10** Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--10}

1. Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen.

### **Art. 11** Öffentlich zugängliche Bäder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--11}

1. Die Betreiberin oder der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Bads informiert die Besucherinnen und Besucher über die Resultate der amtlichen und der im Rahmen der Selbstkontrolle durchgeführten Untersuchungen in geeigneter Form.
2. Als anerkannte Regeln der Technik gelten für öffentlich zugängliche Bäder grundsätzlich die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).

### **Art. 12** Gebühren und Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--12}

1. Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des Bundesrechts Gebühren.
2. Die Standeskommission erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und regelt die Entschädigung der amtlich beauftragten Kontrollorgane.
3. Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

### **Art. 13** Rechtsschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--13}

1. Beschwerdeinstanz nach Art. 69 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 ist die Standeskommission.

### **Art. 14** Mitteilung von Strafentscheiden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--14}

1. Die Strafbehörden teilen abschliessende Strafentscheide, welche aufgrund der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden mit.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.010--15}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.