817.212
# Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen
(StKB Vet)
Vom 19.12.2017 (Stand 01.01.2025)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--1}

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt
   a) die Entschädigung der Personen, die im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes amtliche Verrichtungen vornehmen;
   b) die Gebühren des Veterinärwesens.

### **Art. 2** Arbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--2}

1. Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als ausserordentliche Arbeitszeit.
2. Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (sechs Minuten).
3. Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeitaufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung festgelegt.

## II. Entschädigungen

### **Art. 3** Entschädigung nach dem Zeitaufwand, a) Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--3}

1. Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet insbesondere Anwendung bei:
   a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
   b) bei übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tierseuchengesetzgebung
   c) den amtlichen Verrichtungen von Bieneninspektorinnen und -inspektoren; Schätzungsexpertinnen und -experten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten;
   d) Kursen und Sitzungen, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt angeordnet werden.
2. Entschädigt wird die am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort verbrachte Zeit sowie die Zeit für die An- und Rückfahrt.

### **Art. 4** b) Ansätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--4}

1. Die Entschädigung für den Zeitaufwand beträgt (in Franken):
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:
   für Tierärzte:
   für andere Personen:
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls angeordnet, pro Stunde:
   für Tierärzte:
   für andere Personen:
   c) bei Kursen und Sitzungen, pro Stunde:
   für Tierärzte:
   für andere Personen:
   d) bei halbtägigen Kursen und Sitzungen höchstens aber insgesamt:
   für Tierärzte:
   für andere Personen:
   e) bei ganztägigen Kursen oder Sitzungen höchstens aber insgesamt:
   für Tierärzte:
   für andere Personen:

### **Art. 5** Pauschalentschädigungen, a) Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--5}

1. Für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung durch Tierärztinnen und Tierärzte werden Pauschalentschädigungen ausgerichtet.
2. Eine Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundentschädigung für den Besuch des Tierhaltebetriebs und, soweit dies vorgesehen ist, zusätzlichen Einzelentschädigungen für einzelne Verrichtungen.

### **Art. 6** b) Grundentschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--6}

1. Mit der Grundentschädigung sind die Organisation von Probenahmen, Fahrspesen, Auslagen für Porto und Verpackungsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden von Proben abgegolten.
2. Die Grundentschädigung beträgt:
   a) pro Betriebsbesuch: Fr. 47.--
   b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich Fr. 20.--.

### **Art. 7** c) Einzelentschädigungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--7}

1. Zusätzlich zu Grundentschädigungen werden Einzelentschädigungen im folgenden Rahmen ausgerichtet:
   a) Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr. 3.20 bis Fr. 9.60;
   b) die Entnahme diverser Proben, je Probe Fr. 3.20 bis Fr. 32.--;
   c) die Sektion inklusive Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 1'600.--;
   d) zusätzlichen administrativen Aufwand Fr. 8.-- bis Fr. 24.--.
   e) tierärztliche Berichte, je Bericht Fr. 80.-- bis Fr. 320.--;
2. Innerhalb dieses Entschädigungsrahmens bemisst die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für vergleichbare Verrichtungen.
3. In besonderen Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement anstelle der Pauschalentschädigungen Entschädigungen nach Zeitaufwand ausrichten.

### **Art. 8** Abgegoltene Auslagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--8}

1. Mit den Entschädigungen sind die Arbeitszeit der Beauftragten, die Mehrwertsteuer, die Aufwendungen für die notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeträge sowie die Bereitstellung und Nutzung von Telefon, Internet und Bürogeräten abgegolten.

### **Art. 9** Spesen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--9}

1. Für Spesen werden vergütet:
   a) bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen Fr. 0.70 pro Kilometer;
   b) bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für Fahrausweise der 2. Klasse;
   c) die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial und übrige Spesen nach Massgabe der vorgelegten Belege.

## III. Gebühren

### **Art. 10** Gebühren nach dem Zeitaufwand, a) Befreiung von Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--10}

1. Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind gebührenfrei, ausser:
   a) wenn Tierverkehrsvorschriften nicht eingehalten wurden;
   b) im Rahmen von Ein- und Ausfuhren;
   c) auf Antrag des Tierhaltenden eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.

### **Art. 11** b) Ansätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--11}

1. Es werden die folgenden Grundgebühren erhoben:
   a) pro Betriebsbesuch:
   b) für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich:
2. Der Ansatz für den Zeitaufwand der Tierärztinnen und Tierärzte, Bieneninspektorinnen und -inspektoren, Schätzungsexpertinnen und -experten und der anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt zusätzlich:
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:
   für Tierärztinnen und Tierärzte:
   für andere Beauftragte:
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls ange- ordnet, pro Stunde:
   für Tierärztinnen und Tierärzte:
   für andere Beauftragte:
3. Der Ansatz für administrative Verrichtungen des Veterinäramtes beträgt Fr. 100.– pro Stunde.

### **Art. 12** Schlachttier- und Fleischuntersuchung, a) Zusammensetzung und Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--12}

1. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Pauschalgebühren erhoben.
2. Die Pauschalgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den Besuch der Schlachtanlage, eines Zuschlages und Einzelgebühren für jedes Schlachttier sowie Gebühren für die Beprobung der Schlachttiere.
3. Statt Pauschalgebühren werden Gebühren nach Art. 11 erhoben für:
   a) die Wartezeit des Fleischkontrolleurs, wenn diese länger als 15 Minuten dauert;
   b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

### **Art. 13** b) Grundgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--13}

1. Die Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage beträgt Fr. 20.--.

### **Art. 14** c) Zuschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--14}

1. Ein Zuschlag zur Grundgebühr wird erhoben, wenn zu einer Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgeboten wird:
   a) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit:
   b) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten und während der ordentlichen Arbeitszeit:
   c) ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit:
2. Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell A.Rh. oder Appenzell I.Rh. werden keine Zuschläge erhoben.

### **Art. 15** d) Einzelgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--15}

1. Die Einzelgebühren betragen pro Schlachttier:
   a) Rind, ab einem Alter von 6 Wochen:
   b) Kalb, unter einem Alter von 6 Wochen:
   c) Schwein:
   d) Schaf, Ziege:
   e) Schaf, Ziege: bei mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag:
   f) Pferd:
   g) Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild, Hasen:
   h) anderes Schlachtvieh, Zucht-Schalenwild, anderes Wild:
2. Die Einzelgebühren betragen pro Probe, (exkl. Versand- und Laborkosten):
   a) Trichinellenuntersuchung:
   b) Rückstandsuntersuchung:
3. Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Einzelgebühren aufgrund des ermittelten Zeitaufwandes bemessen.

### **Art. 16** Übrige Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--16}

1. Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden dem Gebührenpflichtigen gesondert nach dem belegten Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.

### **Art. 16bis** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--16bis}

## IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--17}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Gebühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20. März 2007;
   b) der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. März 2007.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--817.212--18}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.