818.101
# Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Vom 01.04.2003 (Stand 24.05.2016)

### **Art. 1** Zuständige Stellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--818.101--1}

1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen obliegt unter der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartements dem Kantonsarzt.

### **Art. 2** Aufgaben des Kantonsarztes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--818.101--2}

1. Der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für:
   a) die Anordnung der Überwachung und Absonderung von Personen mit einer übertragbaren Krankheit;
   b) den Antrag für die Anordnung einer Zwangsuntersuchung und die Verpflichtung zu Probeentnahmen von Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
   c) den Antrag auf ärztliche Untersuchungen bei drohenden oder bereits ausgebrochenen Epidemien;
   d) den Antrag auf Verbotsanordnung von bestimmten Tätigkeiten oder Berufen gegenüber Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können;
   e) den Antrag für Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit zur Verhütung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten;
   f) den Antrag für notwendige epidemiologischen Abklärungen.

### **Art. 3** Desinfektion und Entwesung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--818.101--3}

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist, allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt, dem Kantonstierarzt und dem Kantonschemiker, für die Desinfektion und die Entwesung zuständig.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--818.101--4}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.