822.004
# Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits,
Vom 15.02.1955 (Stand 01.01.1955)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--1}

1. Der Kanton bezeichnet den Acetylen-Verein als Prüfstelle im Sinne der Acetylenverordnung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--2}

Die Aufgaben des Vereins als Prüfstelle sind:
   1. Bezüglich der Betriebe des Kantons, welche dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18. Juni 1914 unterstellt sind:
   Begutachtung der Bewilligungsgesuche, die gemäss der Art. 4–6 der Acetylenverordnung eingereicht werden zu Handen des Kantons;
   Durchführung im Auftrage des Kantons der in Art. 7 Abs. 1 der Acetylenverordnung vorgesehenen Abnahmeuntersuchungen in den Betrieben des Kantons und Berichterstattung hierüber;
   Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Inspektionen der Acetylenanlagen in Bezug auf Brandgefahr und öffentliche Sicherheit und Berichterstattung hierüber.
   2. Bezüglich der übrigen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betriebe des Kantons, die Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf die Brandgefahr und die öffentliche Sicherheit im Auftrage des Kantons und die Berichterstattung hierüber.
   3. Bezüglich der weder dem Fabrikgesetz, noch dem Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
   Begutachtung zu Handen des Kantons der gemäss der Handels- und Gewerbepolizei-Verordnung eingereichten Bewilligungsgesuche für die Einrichtung oder Änderung von Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazugehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen;
   Durchführung im Auftrage des Kantons der Abnahmeuntersuchungen in diesen Betrieben und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
   Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Untersuchungen an den Karbidlagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu gehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen und Berichterstattung hierüber an den Kanton;
   Anordnung im Auftrag des Kantons der auf Grund des Untersuchungsberichtes evtl. nötigen Massnahmen;
   Untersuchung der Unfälle, Explosionen oder Brände, die an Karbid- respektive Acetylen- und Sauerstoffanlagen entstanden sind und Berichterstattung an den Kanton;
   Beurteilung, Veranlassung und Kontrolle aller Massnahmen zur Verhinderung von Feuergefahr bei Acetylenanlagen in diesen Betrieben.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--3}

1. In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beurteilung der Karbidlager, Acetylenanlagen und Acetylendissous-Verbrauchsanlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmungen der Acetylenverordnung, der jeweilige Stand der Technik, sowie die massgebenden «Richtlinien» der Technischen Kommission des Acetylen-Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung davon abweichende Bestimmungen aufweist.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--4}

Für die Abwicklung der Geschäfte ist folgendes Verfahren vereinbart:
   1. Bezüglich der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
   die vom Verein ausgearbeiteten Gutachten über Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen gehen an den Kanton über die SUVA;
   die Berichte des Vereins über Abnahmeuntersuchungen werden:
   dem Kanton zur Erteilung der Betriebsbewilligung im Sinne der Art. 96 ff. der Fabrikverordnung und in einem Durchschlag an die SUVA zugestellt, wenn die Aufstellungsbewilligung auf Grund des Fabrikgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der Acetylenverordnung erteilt wurde;
   dem Betriebsinhaber gemäss Art. 7 Abs. 2 der Acetylenverordnung direkt zugestellt (mit Durchschlag an den Kanton), wenn die Voraussetzungen des Art. 47 der Fabrikordnung nicht erfüllt waren und die Bewilligung daher allein auf Grund der Acetylenverordnung erteilt wurde.
   2. Bezüglich der übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz unterstellten Betriebe werden die Berichte des Vereins betreffend Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf Brandgefahr und öffentliche Sicherheit im Original dem Betriebsinhaber und je eine Kopie der SUVA und dem Kanton zugestellt.
   3. Bezüglich der unter Art. 2 Ziff. 3 hiervor genannten Betriebe werden die von dem Acetylen-Verein gemäss lit. a und e ausgearbeiteten Berichte dem Kanton direkt zugestellt. Von den anderen unter Art. 2 Ziff. 3 genannten Berichten, welche im Original an den Betriebsinhaber gerichtet wurden, erhält der Kanton je eine Kopie.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--5}

1. Der Kanton bezeichnet die kantonale Polizeidirektion als zuständige Dienststelle, mit welcher der Verein den in diesem Vertrag vereinbarten Geschäftsgang und die zu leistenden Dienste zu behandeln hat.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--6}

1. Der Verein seinerseits wird sein Acetylen-Inspektorat mit der Durchführung der Arbeiten betrauen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--7}

1. Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--8}

1. Der Kanton ist seinerseits dafür besorgt, dass der Verein alle
   a) Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen an bestehenden Anlagen,
   b) Meldungen über Unfälle und Schadenfälle, innert nützlicher Frist zur Behandlung erhält.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--9}

1. Der Kanton entschädigt den Acetylen-Verein für seine Dienste durch Bezahlung eines jährlichen Beitrages von Fr. 250.--, zahlbar jeweils anfangs Jahr.
2. Dieser Betrag gilt als Entschädigung für alle Leistungen des Vereins, welche aus diesem Vertrage folgen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--10}

1. Der Kanton tritt damit gleichzeitig gemäss Art. 4 und 7 der Statuten des Vereins vom 18. Mai 1925, die integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden, in die Rechte eines Patronatsmitgliedes des Vereins ein und kann infolgedessen gemäss Art. 10 der Statuten des Vereins an den statutarischen Jahresversammlungen mit Stimmrecht rechtsgültig teilnehmen.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--11}

1. Erhebt der Kanton vom Betriebsinhaber für die Tätigkeit des Acetylen-Vereins Gebühren, so dürfen für die dem KUVG unterstellten Betriebe Kosten nur dann verrechnet werden, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf das Fabrikgesetz oder auf kantonale Vorschriften stützt.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--12}

1. Dieser vorliegende Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen, erstmals bis 31. Dezember 1957 und erneuert sich jeweils bei gegenseitigem Stillschweigen auf weitere 3 Jahre.
2. Eine allfällige Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Vertragsdauer erfolgen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--13}

1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur, die aus diesem Vertrag auftreten könnten, anerkennen die Kontrahenten Appenzell als Gerichtsstand.
2. Zur Behandlung evtl. Differenzen in der Auffassung fachtechnischer Belange wird die Technische Kommission des Vereins als Expertenkommission bezeichnet.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--822.004--14}

1. Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt und unterzeichnet und tritt am 1. Januar 1955 in Kraft.