831.020
# Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Vom 25.10.1993 (Stand 01.12.2014)

### **Art. 1** Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--1}

1. Als Organ der Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh.» (nachfolgend IV-Stelle genannt) eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Der Sitz der IV-Stelle befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--2}

1. Die IV-Stelle übernimmt alle Aufgaben, die ihr das Bundesrecht über die Invalidenversicherung überträgt. Sie kann mit anderen IV-Stellen zusammenarbeiten. Entsprechende Verträge sind von der Standeskommission und vom Bund zu genehmigen.
2. Die Standeskommission kann ihr mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen.

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--3}

1. Organe der IV-Stelle sind:
   a) der Leiter;
   b) die Aufsichtskommission.

### **Art. 4** Der Leiter, a) Rechtsstellung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--4}

1. Der Leiter und seine Mitarbeiter erfüllen ihre Aufgaben unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung. Vorbehalten bleiben Aufgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung. Vollziehen sie Aufgaben, die ihnen der Kanton nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung übertragen hat, unterstehen sie dem Personalrecht des Kantons.

### **Art. 5** b) Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--5}

1. Der Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I.Rh. ist gleichzeitig Leiter der IV-Stelle.
2. Als geschäftsführendes Organ der IV-Stelle nimmt er alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt er die IV-Stelle nach aussen und verkehrt mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.
3. Der Leiter sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichkasse des Kantons Appenzell I.Rh. bei der Durchführung der ihr nach Art. 60 IVG zugewiesenen Aufgaben. Beide Anstalten haben auf ihre Bedürfnisse gegenseitig Rücksicht zu nehmen.
4. Der Leiter kann Vollzugsaufgaben an seinen Stellvertreter delegieren.

### **Art. 6** Aufsichtskommission, a) Bezeichnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--6}

1. Die Aufsicht über die IV-Stelle übt im Rahmen von Art. 64 IVG die Aufsichtskommission für die Ausgleichkasse des Kantons Appenzell I.Rh. aus.

### **Art. 7** b) Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--7}

1. Die Aufsichtskommission beaufsichtigt die IV-Stelle in personeller, administrativer und organisatorischer Hinsicht, soweit nicht die Aufsichtsinstanzen des Bundes zuständig sind.
2. Insbesondere hat sie:
   a) die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen des Personals der IV-Stelle nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh. zu regeln;
   b) den jährlichen Geschäftsbericht zur Kenntnis zu nehmen;
   c) Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bundesorgane fallen;
   d) die erforderlichen Reglemente zu erlassen;
   e) die Verträge gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung abzuschliessen und von der Standeskommission sowie vom Bund genehmigen zu lassen.

### **Art. 8** Paritätische Kommission {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--8}

1. Die Standeskommission bezeichnet die Mitglieder des in Art. 26 Abs. 4 IVG vorgesehenen Schiedsgerichtes, das von Fall zu Fall eingesetzt wird.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--9}

### **Art. 10** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--10}

1. Soweit die IV-Stelle Aufgaben erfüllt, die ihr der Kanton nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung übertragen hat, haften der Leiter und seine Mitarbeiter nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
2. Im übrigen richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

### **Art. 11** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--11}

1. Die Kosten der IV-Stellen gehen nach Art. 67 IVG zulasten der Invalidenversicherung, soweit Bundesaufgaben wahrgenommen werden.
2. Der Beitrag für die Invalidenversicherung nach Art. 78 IVG geht zulasten des Kantons.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--12}

### **Art. 13** Genehmigung und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.020--13}

1. Die Standeskommission bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund, das Inkrafttreten dieser Verordnung.