831.101
# Standeskommissionsbeschluss über die Geschäftsführung der kantonalen Ausgleichskasse
Vom 06.11.1973 (Stand 30.08.2005)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.101--1}

1. Die Aufsichtskommission überwacht im Auftrag des Grossen Rates und der Standeskommission die Organisation und die Geschäftsführung der Ausgleichskasse im Rahmen der dem Kanton zustehenden Befugnisse.
2. Ihr kommen vor allem folgende Aufgaben zu:
   a) sie hat bei der Wahl des Kassenvorstehers ein Antragsrecht;
   b) sie wählt nach Antrag des Kassenvorstehers das Personal und erteilt die Unterschriftenberechtigung;
   c) sie ordnet die Anstellungsbedingungen des Kassenvorstehers und des Personals nach dem Personalrecht des Kantons Appenzell I.Rh.;
   d) sie setzt die Entschädigungen für die übertragenen Aufgaben fest;
   e) sie stellt der Standeskommission Antrag über die zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge (Art. 69 AHVG);
   f) sie erteilt den Revisionsauftrag an die Revisionsgesellschaft;
   g) sie prüft die eingehenden Revisionsberichte und leitet, nachdem sie den Jahresbericht des Kassenvorstehers genehmigt hat, diesen an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Kenntnisnahme.
3. Die materielle Erledigung von Einzelfällen gehört nicht in den Aufgabenbereich der Aufsichtskommission.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.101--2}

1. Der Kassenvorsteher vertritt die Ausgleichskasse nach aussen und ist für die geordnete Geschäftsführung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er bestimmt die interne Organisation der Kasse unter Berücksichtigung der Weisungen der Bundesstellen.
2. Insbesondere stehen ihm folgende Aufgaben zu:
   a) die Anordnung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen;
   b) der Erlass der Verfügungen über die Höhe der Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen;
   c) der Entscheid über die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen;
   d) die Überwachung des ordnungsgemässen Einzuges der Beiträge, die Anordnung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens, der Erlass von Veranlagungs- und Nachzahlungsverfügungen und Ordnungsbussen;
   e) die Festsetzung der Rentenverfügungen und die Verfügungen über die Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Renten;
   f) die Organisation und Überwachung der gesamten Buchhaltung, der Rentenregister und Rentenlisten und der individuellen Beitragskonten nach Weisungen der Bundesstellen;
   g) die Erstattung von Strafanzeigen bei Verletzung von Gesetzesbestimmungen;
   h) die Erfüllung der gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG weiter übertragenen Aufgaben (Erwerbsersatzordnung, Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, Invalidenversicherung, kantonales Gesetz über die Kinderzulagen usw.);
   i) die Erstattung des Jahresberichtes zuhanden der Aufsichtskommission.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.101--3}

1. Die interne Kontrollstelle übt die Funktion aus, welche ihr durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie allfällige weitere gesetzliche Regelungen übertragen sind.
2. Sie untersteht administrativ dem Kassenvorsteher. Dieser bezeichnet die zu kontrollierenden Arbeitgeber und kann, soweit es die Umstände rechtfertigen, über die Arbeitskräfte der Kontrollstelle verfügen.
3. In der Durchführung der einzelnen Kontrollen hingegen ist die Kontrollstelle von der Kassenleitung absolut unabhängig.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.101--4}

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt nach Genehmigung durch das Eidg. Departement des Innern in Kraft.