831.200
# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(GEL)
Vom 27.04.2008 (Stand 27.04.2008)

## l. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--1}

1. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

### **Art. 2** Heimaufenthalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--2}

1. Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen.
2. Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
3. Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.

### **Art. 3** Persönliche Auslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--3}

1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt:
   a) in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent
   b) in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent

### **Art. 4** Vermögensverzehr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--4}

1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet.

### **Art. 5** Krankheits- und Behinderungskosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--5}

1. Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen.
2. Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.

## II. Zuständigkeit und Finanzierung

### **Art. 6** AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--6}

1. Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder deren Zweigstelle in Oberegg einzureichen.
2. Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse.
3. Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen.

### **Art. 7** Auskunft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--7}

1. Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.

### **Art. 8** Finanzierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--8}

1. Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.

## III. Inkrafttreten

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--831.200--9}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund in Kraft.