836.011
# Standeskommissionsbeschluss über die Beiträge an die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen
(StKB FZ)
Vom 24.08.2010 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--836.011--1}

1. Der Beitragssatz der Arbeitgebenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen an die Arbeitnehmenden wird mit 1.6% der AHV-pflichtigen Lohnsumme festgelegt.
2. Der Beitragssatz der Selbständigerwerbenden zur Deckung der Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen wird mit 1.6% des gemäss Gesetz über die Familienzulagen massgeblichen Einkommens festgelegt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--836.011--2}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.