837.101
# Standeskommissionsbeschluss über die Organisation und die Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitslosenkasse
Vom 12.05.1998 (Stand 30.08.2005)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--837.101--1}

1. Unter dem Namen «Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh.» (nachfolgend Kasse genannt) besteht eine öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.
2. Die Ausgleichskasse führt die Kasse.

### **Art. 2** Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--837.101--2}

1. Der Leiter der Ausgleichskasse ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--837.101--3}

1. Die für die Führung der Kasse betrauten Personen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und der Ausgleichsstelle übertragenen Aufgaben.

### **Art. 4** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--837.101--4}

1. Die Aufsichtskommission der Ausgleichskasse ist auch Aufsichtskommission für die Kasse.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--837.101--5}

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.