845.010
# Verordnung über Wohnbau- und Eigentumsförderung
Vom 22.06.1992 (Stand 31.10.2005)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--1}

1. Der Kanton und die Bezirke fördern durch Zuschüsse für Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen:
   a) den Bau und die Erneuerung preisgünstiger Wohnungen;
   b) den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.

### **Art. 2** Ausrichtung der Zuschüsse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--2}

1. Zuschüsse im Sinne dieser Verordnung können ausgerichtet werden:
   a) zur Ergänzung und im Anschluss an die Zusatzverbilligung l des Bundes;
   b) zur Ergänzung und im Anschluss der Zusatzverbilligungen II des Bundes.
2. Zuschüsse im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sind unverzinslich und nicht rückzahlbar.

### **Art. 3** Voraussetzungen für den Bezug von Zuschüssen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--3}

1. Zuschüsse werden für Vorhaben zugesichert, für die der Bund Leistungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz zusichert und die den Zielen des regionalen Entwicklungskonzeptes entsprechen.
2. Sie werden für Wohnungen ausbezahlt, deren Bewohner die Voraussetzungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz für die Zusicherung von Zusatzverbilligungen erfüllen.

### **Art. 4** Umfang der Zuschüsse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--4}

1. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung betragen jährlich:
   a) 0,6% der Anlagekosten vom 1. bis zum 6. Jahr;
   b) 0,3% der Anlagekosten im 7. und 8. Jahr;
   c) 0,6% der Anlagekosten vom 11. bis zum 14. Jahr.
2. Zuschüsse nach Art. 2 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung betragen jährlich 0,6% der Anlagekosten und werden während höchstens 25 Jahren ausgerichtet.

### **Art. 5** Kostentragung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--5}

1. Der Kanton und die Bezirke tragen die Zuschüsse je zur Hälfte.

### **Art. 6** Bezug der Zuschüsse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--6}

1. Zuschüsse werden dem Eigentümer ausgerichtet. Vermietet dieser die Wohnung, so hat er den Mietzins den erhaltenen Zuschüssen entsprechend zu senken.

### **Art. 7** Rahmenkredit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--7}

1. Die Zuschüsse werden vom Grossen Rat im Rahmen des Budgets festgelegt. Nicht aufgebrauchte Kredite können auf das nächste Jahr übertragen werden.

### **Art. 8** Verteilung nach Prioritäten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--8}

1. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst gefördert:
   a) die Erstellung und Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen;
   b) die Erstellung und Erneuerung der übrigen Wohnhäuser;
   c) der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung.
2. Die Standeskommission kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel Kontingente für die Bezirke festlegen.

### **Art. 9** Verweigerung von Zuschüssen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--9}

1. Wird die Auskunftspflicht verletzt, werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so können Zusicherungen und Auszahlung von Zuschüssen verweigert werden.

### **Art. 10** Pflicht zur Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--10}

1. Zuschüsse sind samt Zins zurückzuzahlen, wenn:
   a) sie zu Unrecht ausbezahlt werden;
   b) die Wohnung zweckentfremdet wurde.
2. Die Rückforderung verjährt fünf Jahre nach Kenntnis des Rückforderungsgrunds, spätestens aber zehn Jahre nach Auszahlung der Zuschüsse.

### **Art. 11** Anwendung von Bundesrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--11}

1. Soweit diese Verordnung und der dazugehörende Standeskommissionsbeschluss nichts anderes bestimmen, wird die Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sinn- und sachgemäss angewendet.

### **Art. 12** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--12}

1. Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderung obliegt dem Volkswirtschaftsdepartement. Dieses hört die Bezirke an.
2. Die Standeskommission kann den Vollzug im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, sofern dies notwendig und zweckmässig erscheint, teilweise auch anderen Amtsstellen oder Behörden übertragen.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--13}

### **Art. 14** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--14}

1. Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--845.010--15}

1. Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.