900.020
# Verordnung über Regionalpolitik
(NRP-Verordnung)
Vom 24.10.2016 (Stand 24.10.2016)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--1}

1. Zur Förderung der kantonalen Wirtschaft kann sich der Kanton nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen beteiligen.
2. Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeiträgen und ist in der Regel im gleichen Umfang wie diejenige des Bundes auszurichten.
3. Auf Förderungsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch. Gegen den Entscheid über Massnahmen besteht kein Rechtsmittel.

### **Art. 2** Standeskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--2}

1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Regionalpolitik des Kantons aus.
2. Sie ist zuständig für die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogramms und stellt die Koordination mit anderen Sektoralpolitiken des Bundes und des Kantons wie dem kantonalen Richtplan sicher. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
3. Sie kann eine Lenkungsgruppe einsetzen und dieser Entscheidkompetenz über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr. 10‘000.-- zuweisen.
4. Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 3** Wirtschaftsförderungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--3}

1. Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Gesuche um Beiträge bis Fr. 250‘000.--. Darüber hinaus stellt sie der Standeskommission Antrag.
2. Gegen Entscheide über Gesuche im Bereich der Regionalpolitik ist kein Rechtsmittel zulässig.
3. Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.

### **Art. 4** Volkswirtschaftsdepartement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--4}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug zuständig.

### **Art. 5** Umsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--5}

1. Die zuständige Stelle erarbeitet gestützt auf das Mehrjahresprogramm des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch. Sie arbeitet insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden sowie mit Institutionen und Unternehmen zusammen.

### **Art. 6** Bedingungen und Auflagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--6}

1. Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2. Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die notwendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amtsstellen und Externe weitergeben werden.

### **Art. 7** Rückerstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--7}

1. Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn:
   a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
   b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
   c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten;
   d) sie zweckentfremdet werden;
   e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel gewährt wurden.
2. Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzichten.
3. Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsanspruch.

### **Art. 8** Überwachung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--8}

1. Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umsetzung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts und Übergang {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--9}

1. Die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 31. Oktober 2005 wird aufgehoben.
2. Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzahlung die Bestimmungen der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete weiter.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--900.020--10}

1. Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.