910.000
# Landwirtschaftsgesetz
(LaG)
Vom 30.04.2000 (Stand 01.05.2024)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--1}

1. Dieses Gesetz bezweckt:
   a) die Förderung und Stärkung überlebensfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft;
   b) die Förderung einer marktorientierten, tiergerechten und umweltschonenden Landwirtschaft;
   c) die Erhaltung der natürlichen Produktionsgrundlagen;
   d) die Förderung der Produktion gesunder Nahrungsmittel und deren Absatz;
   e) die Sicherstellung der Kulturlandschaft in ihrer Schönheit durch nachhaltige Bewirtschaftung.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--2}

1. Dieses Gesetz gilt für alle landwirtschaftlichen Gewerbe und Grundstücke – einschliesslich Alpen und Weiden – sowie für Betriebe mit Nutztierhaltung und des produzierenden Gartenbaus.
2. Das Gesetz gilt ferner für weitere einzelbetriebliche oder gemeinschaftliche Projekte, die gemäss Bundesrecht im Geltungsbereich der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen liegen.

## II. Zuständigkeiten

### **Art. 3** Grosser Rat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--3}

1. Dem Grossen Rat obliegt:
   a) …
   b) die Bewilligung der notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets;
   c) die Wahl einer kantonalen Bodenrechtskommission und einer kantonalen Landwirtschaftskommission mit je fünf Mitgliedern. Der Landeshauptmann führt in beiden Kommissionen von Amtes wegen den Vorsitz.

### **Art. 4** Standeskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--4}

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über die Landwirtschaftspolitik aus.
2. Sie kann zur Erfüllung wichtiger Aufgaben
   a) Verträge mit anderen Kantonen oder mit Organisationen abschliessen;
   b) Aufträge für Projekte und Arbeiten vergeben;
   c) eine sinnvolle, überregionale Erledigung von Aufgaben festlegen.
3. Sie kann das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt) ermächtigen, Aufgaben an öffentliche oder private Leistungserbringer zu übertragen.
4. Sie wählt eine Kommission für Beiträge und Betriebshilfe.

### **Art. 5** Land- und Forstwirtschaftsdepartement&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--5}

1. Das Departement
   a) vollzieht die Landwirtschafts-, die Tierseuchen- und die Tierschutzgesetzgebung;
   b) organisiert einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst;
   c) regelt die Zusicherung von Hilfen und Krediten;
   d) organisiert Viehschauen und Viehabsatzveranstaltungen, sofern ein Bedürfnis besteht.

### **Art. 6** Bezirke {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--6}

1. Die Bezirke
   a) stellen Notschlachtanlagen zur Verfügung;
   b) …
   c) wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz mit;
   d) beteiligen sich an Aufwendungen im Rahmen dieses Gesetzes und der entsprechenden Verordnungen.

## III. Produktion und Absatz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** Bodennutzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--7}

1. Der Boden, der für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung steht, ist flächendeckend seiner Eignung entsprechend zu nutzen.
2. Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften sind zu erhalten. Als Beurteilungskriterium gilt unter anderem eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nach den Vorgaben des Bundes. Düngerverträge und andere, vom Amt für Umweltschutz anerkannte Massnahmen zur Anpassung des Nährstoffaustrages, sind anrechenbar.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--8}

### **Art. 9** Qualitäts- und Absatzförderung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--9}

1. Der Kanton fördert die Selbsthilfe und kann Institutionen unterstützen, welche die Qualitäts- und Absatzförderung landwirtschaftlicher Produkte bezwecken.
2. Er kann Anbau, Herstellung, Kennzeichnung und Vermarktung regionaler Spezialitäten und innovativer Produkte nach den Kriterien der Gesetzgebung über die Wirtschaftsförderung unterstützen.

### **Art. 10** Förderung Viehzucht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--10}

1. Der Kanton fördert die Viehzucht und -haltung. Er kann Förderungsmassnahmen organisieren, unterstützen oder daran Beiträge ausrichten.

### **Art. 11** Viehabsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--11}

1. Der Kanton kann für Massnahmen und Projekte im Bereich Viehabsatz Leistungen erbringen.
2. Er kann die Unterstützung von der Beteiligung der Tierhalter abhängig machen.

### **Art. 12** Viehzuchtgenossenschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--12}

1. Rindvieh-, Kleinvieh- und Pferdezuchtgenossenschaften können von der Standeskommission als juristische Personen des öffentlichen Rechts erklärt werden. Sie unterstehen der Aufsicht durch die Standeskommission.

### **Art. 13** Viehversicherungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--13}

1. Der Kanton unterstützt die freiwilligen Viehversicherungen.
2. Er leistet jährlich einen auf Grund der Versicherungssumme errechneten Kantonsbeitrag.
3. Die Höhe des Beitrages wird durch Verordnung festgesetzt.

### **Art. 14** Milchwirtschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--14}

1. Der Kanton fördert und sichert die Qualität der Milch und der Milchprodukte.
2. Er legt die Grundsätze fest, welche bei der Vermarktung milchwirtschaftlicher Produkte im Alpgebiet einzuhalten sind.

### **Art. 16** Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--16}

1. Der Kanton unterhält eine Fachstelle für Pflanzenproduktion und Pflanzenschutz.
2. Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und Überwachung bedrohlicher Krankheiten und Schädlinge sowie Massnahmen zur Förderung der Pflanzenproduktion erlassen.

## IV. Tierhaltung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Tierschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--17}

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung. Er stellt eine angemessene Information sicher.
2. Der Tierschutz obliegt dem Kantonstierarzt.
3. Das Meliorationsamt beurteilt im Rahmen von Baubewilligungsverfahren den baulichen Tierschutz.
4. Den behördlichen Tierschutzorganen steht das Zutritts- und Kontrollrecht zu.

### **Art. 18** Tiergesundheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--18}

1. Der Kanton fördert nach Massgabe des Bundesrechts und dieses Gesetzes den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.
2. Er kann Gesundheitsdienste organisieren und Vorkehren von Selbsthilfeorganisationen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten bei landwirtschaftlichen Nutztieren unterstützen.

### **Art. 19** Bekämpfung von Tierseuchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--19}

1. Der Kanton vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen und schafft die dafür notwendige Organisation.
2. Zur Erfüllung der finanziellen Obliegenheiten, die aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung erwachsen besteht eine kantonale Tierseuchenkasse. Sie wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.
3. Der Kanton, die Bezirke, die Viehhalter und die Viehhandelsbetriebe haben jährlich einen Beitrag in die Tierseuchenkasse zu entrichten. Der Beitrag der Viehhalter und Viehhandelsbetriebe beträgt höchstens Fr. 10.-- je Grossvieheinheit.
4. …

### **Art. 19a** Schutz vor weiteren Gefahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--19a}

1. Der Kanton kann zum Schutz der Nutztiere vor weiteren Gefahren, insbesondere zum Herdenschutz, Massnahmen ergreifen oder unterstützen.

## V. Beiträge und Hilfen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** Strukturverbesserungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--20}

1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Gegenleistung voraussetzt.
2. Der Kanton kann an seine Leistung eine Beteiligung des zuständigen Bezirks voraussetzen.

### **Art. 21** Kantonale Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--21}

1. An unterstützungswürdige Erschliessungsprojekte oder landwirtschaftliche Hochbauten können auch ohne Bundesleistungen Beiträge ausgerichtet werden.
2. Die Unterstützung setzt eine anteilsmässige Beteiligung des Bezirks voraus.

### **Art. 22** Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--22}

1. Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der Gewährung von Investitionshilfen kann keine Verantwortung seitens des Kantons oder Bezirkes für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet werden.

### **Art. 23** Nicht ausgeführte Projekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--23}

1. An Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden keine Beiträge ausgerichtet.

### **Art. 24** Publikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--24}

1. Projekte, die mit Beiträgen von Bund und Kanton unterstützt werden, sind im amtlichen Publikationsorgan zusammen mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss kantonalem Baugesetz zu publizieren.

### **Art. 25** Investitionsdarlehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--25}

1. Die Gewährung von zinslosen Investitionsdarlehen erfolgt nach den Ausführungsbestimmungen des Bundes.
2. Die Gesuchseingabe hat beim Departement zu erfolgen.
3. Dieses behandelt die Gesuche, regelt den Zahlungsverkehr und die Erstellung des Jahresabschlusses zu Handen des Bundes.

### **Art. 26** Betriebshilfedarlehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--26}

1. Der Kanton unterstützt betriebliche Sanierungen mit zinslosen Betriebshilfedarlehen gemäss Bundesrecht.

### **Art. 27** Sicherheiten / Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--27}

1. Die Bewilligungsinstanz hat bei den gewährten Investitions- oder Betriebshilfedarlehen für die notwendigen Sicherheiten zu sorgen.
2. Der Kanton hat die Kosten der Verwaltung zu tragen und haftet nach Massgabe des Bundesrechts für allenfalls zu deckende Verluste.

### **Art. 28** Rückerstattungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--28}

1. Bezogene Beiträge oder Leistungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der Bezug zu Unrecht erfolgte, die Zusicherungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder mit dem Entscheid verfügte Auflagen nicht erfüllt wurden.
2. Die Rückforderung fällt in die Zuständigkeit der Amtsstelle, welche den Beitrag oder die Leistung zugesprochen hat.
3. Der Rückerstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bundesrechts.

## VI. Berufsbildung – Betriebsberatung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29** Berufsbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--29}

1. Der Kanton fördert die landwirtschaftliche und die hauswirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung.
2. Er organisiert zu diesem Zweck eine landwirtschaftliche Berufsschule, welche zur Erreichung einer angemessenen Schülerzahl zusammen mit anderen Kantonen geführt werden kann.
3. Er kann für die hauswirtschaftliche Ausbildung zusammen mit anderen Kantonen Sonderkurse organisieren.

### **Art. 30** Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--30}

1. Für die berufliche Weiterbildung schliesst der Kanton mit der Trägerschaft von Fachschulen und Fachhochschulen Vereinbarungen über den freien Zutritt ab.
2. Er übernimmt die Kosten des Schulgeldes im Rahmen der schweizerischen Schulgeldvereinbarung.

### **Art. 31** Beratungsdienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--31}

1. Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.
2. Der Beratungsdienst bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft.
3. Er hat der Weiterbildung und der Beratung der Landwirte in allen Fachfragen zu dienen. Er soll zu einem vertieften Verständnis für eine markt- und tiergerechte, sowie umweltschonende Produktion beitragen.

## VII. Kosten und Gebühren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** Höhe und Verrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--32}

1. Für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren und Kosten bis Fr. 3000.-- erhoben. Die Höhe der Gebühren und Kosten werden auf dem Verordnungswege festgelegt.
2. Sonderleistungen von beauftragten Fachstellen werden separat verrechnet.
3. Die Verrechnung der Gebühren und Kosten mit Direktzahlungen ist zulässig.

## VIII. Arbeitsvertragsrecht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33** Normalarbeitsvertrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--33}

1. Die Standeskommission erlässt im Sinne des Bundesrechts Normalarbeitsverträge über die Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft.

## IX. Schlussbestimmungen

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--34}

### **Art. 35** Ausführungsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--35}

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2. Die Standeskommission kann Massnahmen zum Schutz der Nutztiere vor weiteren Gefahren oder die Unterstützung solcher Massnahmen regeln.

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--36}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.000--37}