910.212
# Standeskommissionsbeschluss über den kantonalen Herdenschutz
(StKB Herdenschutz)
Vom 07.05.2024 (Stand 15.05.2024)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--1}

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss konkretisiert die in Ergänzung zu den Bundesmassnahmen ergriffenen kantonalen Massnahmen für den Herdenschutz.
2. Wenn die Bundesmassnahmen eine Kofinanzierung des Kantons voraussetzen, kann der Kanton entsprechende Beiträge leisten.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--2}

1. Das Landwirtschaftsamt ist für den Vollzug zuständig.

### **Art. 3** Beiträge für sichere Unterbringung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--3}

1. Werden Ziegen im Sömmerungsgebiet aus Gründen des Herdenschutzes über Nacht in einem gesicherten Stall oder innerhalb eines gesicherten Zauns gehalten, erhalten die Tierhaltenden folgende Beiträge:
   a) pro Ziegenherde jährlich
   b) sowie pro Ziege und Sömmerungstag gemäss Tierverkehrsdatenbank
2. Es werden nur für jene Ziegen Beiträge gewährt, welche korrekt in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sind.
3. Die Beiträge werden geleistet, wenn die Massnahme während der gesamten Sömmerungszeit angewendet wird.
4. Erfolgt über Nacht während der Sömmerungszeit ein Wolfsangriff auf die Ziegenherde ausserhalb der sicheren Unterbringung, wird für die gesamte Sömmerungszeit keine Abgeltung gemäss Abs. 1 geleistet.

### **Art. 4** Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--4}

1. Werden die Anforderungen für die Beitragsgewährung nicht erfüllt, werden Beiträge gekürzt oder verweigert.
2. Können die Anforderungen für die Beitragsgewährung wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden, kann das Landwirtschaftsamt auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
3. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
   a) die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
   b) eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich der Tierhalterin oder des Tierhalters liegt und die auf der Sömmungsfläche grössere Schäden anrichtet;
   c) Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;
   d) ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweidungen von langjährigen Mittelwerten.
4. Fälle höherer Gewalt sind dem Landwirtschaftsamt unverzüglich schriftlich zu melden. Greifbare oder erlangbare Beweise sind beizulegen.

### **Art. 5** Anmeldung und Auszahlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--5}

1. Die Tierhaltenden melden dem Landwirtschaftsamt jedes Jahr schriftlich und unverzüglich den Beginn der Massnahmen.
2. Die Meldung der sicheren Unterbringung gilt als Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen.
3. Das Landwirtschaftsamt veranlasst die Auszahlung der Beiträge bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs.

### **Art. 6** Beiträge an technische Hilfsmittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--6}

1. Fallen auf Betrieben im Sömmerungsgebiet und in der landwirtschaftlichen Nutzfläche aus Gründen des Herdenschutzes Kosten für technische Hilfsmittel an, kann der Kanton einen angemessenen Beitrag, maximal 80% der anrechenbaren Kosten, leisten.
2. Bei der Bemessung der Höhe werden geleistete Bundesbeiträge berücksichtigt.
3. Die Tierhaltenden stellen beim Landwirtschaftsamt ein schriftliches Gesuch für Beiträge an technische Hilfsmittel und reichen die Kaufbelege ein.
4. Das Landwirtschaftsamt prüft die Zweckmässigkeit der technischen Hilfsmittel und veranlasst die Auszahlung. Empfehlungen des Bundes über die Zweckmässigkeit werden dabei berücksichtigt.

### **Art. 7** Unterstützung von Herdenschutzhunden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--7}

1. Das Halten von kantonal anerkannten Herdenschutzhunden kann finanziell unterstützt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Hunde für den Herdenschutz geeignet und erforderlich sind.
2. Pro Hund und Jahr wird ein Betrag von Fr. 550.-- ausbezahlt. Maximal werden vier Hunde pro Betrieb unterstützt.
3. Vom Bund anerkannte Herdenschutzhunde sind von einer kantonalen Unterstützung ausgeschlossen.

### **Art. 8** Beratung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--8}

1. Das Landwirtschaftsamt ist für die Herdenschutzberatung zuständig. Eine Unterstützung durch eine externe Fachstelle ist möglich.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--910.212--9}

1. Dieser Beschluss tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.