913.011
# Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für finanzielle Unterstützung der Landwirtschaft
Vom 09.11.1999 (Stand 01.04.2026)

### **Art. 1** Name und Trägerschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--1}

1. Der Fonds für Strukturverbesserungen (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--2}

1. Der Fonds bezweckt:
   a) eine Kürzung oder Verweigerung von landwirtschaftlichen Investitionskrediten durch zinslose Fondsdarlehen auszugleichen;
   b) eine Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen durch Fondsbeiträge teilweise auszugleichen;
   c) in Härtefällen zusätzliche zinslose Darlehen und Fondsbeiträge auszurichten.
   d) für die Betriebshilfe gemäss Art. 16 der Bundesverordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) Mittel zur Verfügung zu haben.
   e) Landwirtschaftsbetriebe im Umgang mit Kontaminationen und Rückständen von Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in der Primärproduktion zu unterstützen.

### **Art. 3** Fondsvermögen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--3}

1. Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch:
   a) den Vermögensertrag;
   b) zweckbestimmte Zuwendungen;
   c) Beiträge aus dem allgemeinen Staatshaushalt.

### **Art. 4** Organe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--4}

1. Organe des Fonds sind:
   a) die Standeskommission;
   b) das Land- und Forstwirtschaftsdepartement;
   c) das Meliorations- und das Landwirtschaftsamt;
   d) die Landesbuchhaltung.

### **Art. 5** Zuständigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--5}

1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über:
   a) die Ausrichtung von zinslosen Fondsdarlehen;
   b) die Gewährung von Fondsbeiträgen;
   c) die Gewährung von Fondsbeiträgen und Fondsdarlehen in Härtefällen;
   d) Leistungen des Kantons in den Fonds.
   e) die Höhe der Fondsmittel für die Betriebshilfe.
2. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement:
   a) stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln bei Strukturhilfen;
   b) veranlasst die Auszahlung sowie die Grundpfandsicherung von Fondsdarlehen;
   c) entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen an Landwirtschaftsbetriebe im Umgang mit PFAS in der Primärproduktion.
3. Das Meliorationsamt behandelt die eingereichten Gesuche und erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen.
4. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel Zins bringend an und besorgt die Auszahlungen sowie den Einzug der Rückzahlung von Fondsdarlehen.

### **Art. 6** Unterstützungen Strukturhilfen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--6}

1. Aus Fondsmitteln können folgende Unterstützungen gewährt werden:
   a) maximal der vom Bundesamt für Landwirtschaft gekürzte oder verweigerte landwirtschaftliche Investitionskredit als zinsloses Fondsdarlehen;
   b) maximal 25% der gekürzten oder verweigerten Bundesbeiträge als Fondsbeiträge;
   c) zur Finanzierung von Härtefällen maximal 50% der gekürzten oder verweigerten Bundesbeiträge als Fondsbeiträge;
   d) zinslose Fondsdarlehen zur Finanzierung von Härtefällen.
2. Die Restbelastung für den Gesuchsteller muss mindestens 20% der Gesamtkosten betragen.
3. Wenn es die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit erfordern, können Fondsdarlehen und Fondsbeiträge gleichzeitig gewährt werden.
4. Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 300'000.--, ist dieser Beschluss zu überprüfen.

### **Art. 6a** Betriebshilfe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--6a}

1. Für die Betriebshilfe darf höchstens die Hälfte der freien Fondsmittel eingesetzt werden.
2. Die aus dem Fonds stammenden Betriebshilfemittel und deren Zinsen sind in den Jahresrechnungen separat auszuweisen.
3. Bei einer teilweisen oder gänzlichen Rückforderung der Bundesmittel aus der Betriebshilfe muss gleichzeitig der gleiche Betrag in den Fonds zurückfliessen, höchstens aber bis zu den zugunsten der Betriebshilfe gewährten Fondsmittel zuzüglich Zins.

### **Art. 6b** Unterstützungen an Betriebe bei Kontaminationen und Rückständen von PFAS {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--6b}

1. Aus Fondsmitteln können bei Kontaminationen mit und Rückständen von PFAS folgende Unterstützungen an Landwirtschaftsbetriebe gewährt werden:
   a) Beratungstätigkeiten in Form von Drittmandaten oder Personaleinsätzen auf Stundenbasis;
   b) Testungen und technische Abklärungen;
   c) Aufwände für Untersuchungen, Forschungsprojekte und Analysen;
   d) Weitere Massnahmen auf den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben.

### **Art. 7** Unrechtmässiger Bezug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--7}

1. Unrechtmässig bezogene oder auf falschen Grundlagen berechnete Beiträge sind vollständig in den Fonds zurückzuerstatten.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--913.011--8}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Er gilt nur für Projekte, über deren Unterstützung nach diesem Datum entschieden wird.