916.130
# Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten
Vom 20.11.2000 (Stand 01.12.2014)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--1}

1. Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten, die Zuständigkeiten sowie die Entschädigung der betroffenen Eigentümer im Kanton Appenzell I.Rh.

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--2}

1. Die Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten richtet sich grundsätzlich nach den in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen.

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--3}

1. Organe der Pflanzenkrankheitsbekämpfung sind
   a) die Standeskommission;
   b) das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt);
   c) die Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz;
   d) die Forstorgane.

### **Art. 4** Standeskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--4}

1. Die Standeskommission
   a) übt die Oberaufsicht über die Pflanzenkrankheitsbekämpfung aus;
   b) erlässt Pflanzungsverbote;
   c) legt die Entschädigungen für Rodungen und allfällige weitere Massnahmen, gemessen am eingetretenen Schaden fest;
   d) bewilligt auf Antrag der Fachstelle Behandlungsmethoden.

### **Art. 5** Departement {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--5}

1. Das Departement
   a) vollzieht die erforderlichen Massnahmen;
   b) erlässt notwendige Verfügungen;
   c) regelt das Schätzungsverfahren;
   d) erlässt Bienensperren;
   e) unterhält einen Pflanzenschutz Beratungsdienst;
   f) richtet eine Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz ein.

### **Art. 6** Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--6}

1. Die Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt)
   a) ordnet Kontrollen und Untersuchungen an;
   b) organisiert und überwacht die Massnahmen;
   c) regelt die Entschädigungen.

### **Art. 7** Forstorgane {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--7}

1. Die betroffenen Eigentümer können die Forstorgane, soweit diese verfügbar sind, für den Vollzug von Rodungsarbeiten, die Materialbeseitigung sowie allfällige Neupflanzungen beiziehen.

### **Art. 8** Finanzierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--8}

1. Die Erledigung der notwendigen Massnahmen, die Entschädigungen und allfällige Ersatzbeschaffungen erfolgen mit
   a) Beiträgen des Bundes;
   b) Beiträgen und Leistungen des Kantons;
   c) Leistungen der Forschungsanstalten;
   d) Leistungen und Massnahmen des Eigentümers.

### **Art. 9** Meldepflicht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--9}

1. Die Grundeigentümer sind für die Überwachung ihrer Pflanzenbestände selber verantwortlich.
2. Personen, die auf den von ihnen bewirtschafteten oder auf benachbarten Grundstücken meldepflichtige Pflanzenkrankheiten feststellen, haben dies der Fachstelle zu melden.
3. Den beauftragten Organen ist der freie Zutritt zu den Anlagen für die Entnahme von Proben zu gestatten. An befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen dürfen ohne Zustimmung der Fachstelle keine Eingriffe vorgenommen werden, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt und über das weitere Vorgehen entschieden ist.

### **Art. 10** Rodung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--10}

1. Die Fachstelle entscheidet über die Art und Weise, wie die befallenen Pflanzen zu entfernen und zu vernichten sind.
2. Sie kann die vorsorgliche Rodung von Wirtspflanzen anordnen, wenn die Befallslage dies erfordert.
3. Werden verfügte Rodungen nicht selber ausgeführt, so ist den beauftragten Organen für die Ersatzvornahme der freie Zutritt zu gestatten.

### **Art. 11** Pflanzverbote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--11}

1. Die Standeskommission kann Pflanzverbote für hochanfällige Pflanzen anordnen.
2. Als hochanfällig gelten Pflanzen und Pflanzenteile, die von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau Wädenswil als solche bezeichnet werden.

### **Art. 12** Bienensperren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--12}

1. Zur Verhinderung der Verschleppung von Pflanzenkrankheiten durch Bienen kann das Departement Bienensperren erlassen.
2. Bienensperren sind mit dem Kantonstierarzt und den zuständigen Bieneninspektoren abzusprechen.

### **Art. 13** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--13}

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.
2. Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
3. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.130--14}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.