916.131
# Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes
Vom 12.06.2001 (Stand 30.08.2005)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.131--1}

1. Dieser Beschluss regelt die Pflanzverbote und die Entschädigungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Feuerbrandes auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh.

### **Art. 2** Pflanzverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.131--2}

1. Neuanpflanzungen hochanfälliger Pflanzen gemäss Anhang sind auf dem ganzen Kantonsgebiet untersagt.

### **Art. 3** Entschädigungen Obstbäume {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.131--3}

1. Für die fristgerechte Rodung und Beseitigung befallener Obstbäume von über 2 m Höhe erhalten die Eigentümer folgende Entschädigungen:
   a) Durchmesser bis 19 cm:
   b) Durchmesser zwischen 20–29 cm:
   c) Durchmesser zwischen 30–39 cm:
   d) Durchmesser zwischen 40–49 cm:
   e) Durchmesser zwischen über 50 cm:
2. Die Messung des Durchmessers erfolgt bergseits 1 m über Boden.
3. Für jeden korrekt gerodeten und entsorgten Obstbaum wird ein junger Obstbaum zur Verfügung gestellt.

### **Art. 4** Entschädigungen Zier- und Wildpflanzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.131--4}

1. Bei der fristgerechten Rodung und Beseitigung befallener Zier- und Wildpflanzen werden nur die Kosten der fachgerechten Entsorgung inklusive Transport in die nächstgelegene Entsorgungsstelle entschädigt.

### **Art. 5** Ersatzvornahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.131--5}

1. Das Roden und die Beseitigung der befallenen Pflanzen hat nach den Vorschriften des Bundes und gemäss Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes zu erfolgen.
2. Die Ausführung der verfügten Arbeiten muss der Fachstelle für Obstbau und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) schriftlich gemeldet werden.
3. Erledigt der Eigentümer die verfügten Arbeiten nicht innert der gesetzten Frist, so veranlasst die Fachstelle die Ausführung. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Es erfolgt weder eine Entschädigung noch eine Ersatzleistung.
4. Im Übrigen gilt Art. 13 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflanzenkrankheiten vom 20. November 2000.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--916.131--6}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.