921.910
# Errichtung der Stiftung «Interkantonale Försterschule Maienfeld»
Vom 11.10.1972 (Stand 11.10.1972)

### **Art. 1** Name und Sitz: {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--1}

1. Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein errichten unter dem Namen «Interkantonale Försterschule Maienfeld» mit Sitz in Maienfeld

### **Art. 2** Zweck: {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--2}

1. Zweck der Stiftung ist die Errichtung und der Betrieb einer Fachschule für Förster. An dieser können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.

### **Art. 3** Vermögen: {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--3}

1
   a) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Grundkapital von Fr. 2000000.—, das von den der Stiftung angeschlossenen Kantonen und vom Fürstentum Liechtenstein gemäss Verteilschlüssel der «Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld» aufgebracht wird. Diese verpflichten sich zur Einzahlung der Treffnisse bis spätestens zum 31. August 1973 auf ein Konto der Graubündner Kantonalbank in Chur.
   b) Der Standortskanton Graubünden überträgt das vorsorglich erworbene Baugrundstück «Bovel» in Maienfeld ganz oder zum Teil auf die Stiftung unter Verrechnung mit seinem Beitragstreffnis.
   c) Das Stiftungsvermögen wird geäufnet:
   durch Beiträge der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein;
   durch Beiträge des Bundes;
   durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
   durch andere Zuwendungen.

### **Art. 4** Organisation: {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--4}

1. Die Organe der Stiftung sind:
   a) ein Stiftungsrat von 17 Mitgliedern;
   b) ein Ausschuss von 5 Mitgliedern;
   c) eine Kontrollstelle;
   d) eine Prüfungskommission;
   e) eine Direktion.

### **Art. 5** Stiftungsrat: {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--5}

1
   a) Der Stiftungsrat besteht aus 17 Mitgliedern. Ihm gehören an: je ein Vertreter des Bundes, des Fürstentums Liechtenstein und der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., Thurgau, Tessin sowie je zwei Vertreter der Kantone Graubünden und St. Gallen.
   b) Die Mitglieder werden vom Eidgenössischen Departement des Innern, den Kantonsregierungen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gewählt.
   c) Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
   d) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Schule. Er ist für die Errichtung, die Verwaltung und die Tätigkeit der Schule verantwortlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
   e) Der Stiftungsrat wird mit Kollektivunterschrift durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Aktuar oder Kassier vertreten.

### **Art. 6** Der Ausschuss: {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--6}

1
   a) Der Ausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Stiftungsrates, welche vom Stiftungsrat gewählt werden. Er konstituiert sich selbst.
   b) Die Kompetenzen des Ausschusses werden in der Geschäftsordnung geregelt.

### **Art. 7** Die Kontrollstelle: {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--7}

1
   a) Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
   b) Die Aufgaben der Kontrollstelle sind:
   Prüfung der Kapital- und Betriebsrechnung sowie der Internatsrechnung und des Fonds;
   jährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat.

### **Art. 8** Die Prüfungskommission: {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--8}

1
   a) Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern, welche nicht dem Stiftungsrat angehören müssen. Sie werden durch den Stiftungsrat gewählt.
   b) Der Prüfungskommission obliegt die Durchführung der Prüfungen gemäss einem durch den Stiftungsrat zu erlassenden Reglement.

### **Art. 9** Die Direktion: {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--9}

1
   a) Die Schule wird von einem Direktor (Forstingenieur mit eidg. Wählbarkeitszeugnis) geleitet, dem das erforderliche Lehr- und Verwaltungspersonal beigegeben wird.
   b) Der Direktor wird durch den Stiftungsrat gewählt.

### **Art. 10** Auflösung: {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--10}

1
   a) Die Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates aufgelöst werden, sofern mindestens ⅔ aller Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen. Für die Auflösung bedarf es ferner der Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates.
   b) Über die Verwendung des Stiftungsvermögens entscheidet der Stiftungsrat unter möglichster Wahrung des Stiftungszweckes und der Interessen der Stifter.

### **Art. 11** Vereinbarung: {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--11}

1. Die auf Grund von Einzelbeschlüssen der der Stiftung angeschlossenen Kantone und des Fürstentums Liechtenstein genehmigte «Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Maienfeld» einschliesslich Verteilschlüssel für die Finanzierung der Baukosten bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Urkunde. Vorbehalten bleiben allfällige neue Vereinbarungen über den Betrieb der Schule.

### **Art. 12** Inkrafttreten: {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--921.910--12}

1. Diese Stiftung tritt sofort in Kraft und ist im Handelsregister des Kantons Graubünden einzutragen.