922.301
# Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden
(Wildschadenreglement)
Vom 19.06.1990 (Stand 18.10.2011)

## I. Wildschadenverhütung

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--1}

1. Zur Verhütung von Wildschäden sind von den Grundeigentümern die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen.
2. …

### **Art. 2** Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--2}

1. Wildschadenverhütungsbeiträge werden insbesondere an Massnahmen der Waldwirtschaft geleistet.
2. Beitragswürdig sind:
   a) Vorkehren zum Schutze der natürlichen und künstlichen Verjüngung im Waldbau;
   b) Massnahmen zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturen;
   c) Massnahmen zur Förderung der standortgerechten Pflanzenvielfalt;
   d) lebensraumverbessernde Massnahmen, sofern diese zur Reduzierung von Wildschäden beitragen;
   e) Konzepte zur Verhütung von Wildschäden gemäss Art. 31 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV).
3. Vorkehren zum Schutze oder zur Förderung von künstlichen Monokulturen werden nicht unterstützt.
4. Gesuche um Beiträge sind bei der kantonalen Jagdverwaltung einzureichen.

### **Art. 2a** Massnahmen der Wildschadenkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--2a}

1. Die Wildschadenkommission kann Massnahmen zur Reduzierung, Verhütung und Behebung von Wildschäden, zur Festlegung einer angemessenen Schadenvergütung und zur Verbesserung der Lebensräume ergreifen und Konzepte nach Art. 2 Abs. 2 lit. e dieses Reglements bei der zuständigen Stelle beantragen und Beiträge daran leisten.

## II. Wildschadenvergütung

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--3}

1. Der Kanton vergütet insbesondere den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an Wald und Nutztieren angemessen. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche gemäss Art. 33 der JaV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
2. Der durch geschützte Wildarten verursachte Schaden wird durch den Bund und den Kanton gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG) vergütet.

### **Art. 4** Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--4}

1. Beiträge werden insbesondere an Verbiss-, Fege-, Schäl-, Klein- und Federviehschäden sowie an die Instandstellung von Schwarzwildschäden und an durch Schwarzwild verursachte Ertragsausfälle auf Wiesland ausgerichtet.
2. Im Falle von Waldschäden wird in der Schadensbemessung die Funktion des Waldes berücksichtigt.

### **Art. 5** Ausnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--5}

1. Keine Schadensbeiträge werden geleistet:
   a) wenn der Schaden an Nutztieren Fr. 100.-- nicht übersteigt;
   b) wenn der land- oder forstwirtschaftliche Schaden unter Fr. 200.-- liegt;
   c) wenn der Schaden zu spät gemeldet wurde;
   d) bei Äsungsschäden auf Wiesen und Weiden;
   e) wenn das Gesuch irreführende und falsche Angaben enthält;
   f) wenn die jährlichen Instandstellungen der Schwarzwildschäden unter Fr. 100 .-- liegen;
   g) wenn die jährlichen Ertragsausfälle (nur Wiesland) bei Schwarzwildschäden unter Fr. 100 .-- liegen;
   h) wenn der Schaden an künstlichen Monokulturen auftritt.

## III. Verfahren

### **Art. 6** Wildschadenkommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--6}

1. Die Wildschadenkommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters. Ihr gehören je ein Vertreter der Waldeigentümer, des Forstdienstes, der Landwirtschaft und der Jägerschaft sowie der Wildhüter an.

### **Art. 7** Eingabe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--7}

1. Schadenverhütungsmassnahmen können jederzeit beantragt werden.
2. Schäden an Nutztieren hat der Geschädigte sofort, solche der Land- und Forstwirtschaft spätestens zehn Tage nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat, der Jagdverwaltung schriftlich zu melden.
3. Wer Beiträge beansprucht, hat der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.

### **Art. 8** Schadenaufnahme {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--8}

1. Der Schaden wird von zwei Vertretern der Wildschadenkommission aufgenommen. Bei grösseren Schäden können diese einen Sachverständigen beiziehen oder die Schätzung durch die Wildschadenkommission veranlassen.
2. Der Geschädigte hat seine Entschädigungsforderung kurz zu begründen und am Schätzungstermin persönlich teilzunehmen. Er kann sich durch eine bevollmächtigte und handlungsfähige Person vertreten lassen.

### **Art. 9** Entscheid {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--9}

1. Über Wildschadenverhütungs- und Vergütungsmassnahmen bis Fr. 500.-- entscheiden zwei Vertreter der Wildschadenkommission selbständig.
2. In allen übrigen Fällen entscheidet die Wildschadenkommission.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--10}

### **Art. 11** Verfahrenskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--11}

1. Muss eine Schadenforderung als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, können die angefallenen Kosten dem Gesuchsteller überbunden werden.
2. Im übrigen gehen die Schätzungskosten zu Lasten des Kantons.

## IV. Finanzielles

### **Art. 12** Wildschadenkasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--12}

1. Beiträge gestützt auf diesen Erlass, ausgenommen Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlusses werden aus der Wildschadenkasse beglichen.
2. Der anerkannte Schaden wird zu 80% vergütet.
3. Die Wildschadenkasse wird je hälftig durch den Kanton und die Jägerschaft geäufnet.

## V. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12a** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--12a}

1. Beitragsforderungen für Wildschäden, welche vor dem 18. Oktober 2011 gemeldet wurden, werden nach bisherigem Recht erledigt.
2. Schäden an künstlichen Monokulturen, deren Pflanzung vor dem 18. Oktober 2011 erfolgte, werden nach bisherigem Recht vergütet.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--922.301--13}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.