923.000
# Fischereigesetz
(FischG)
Vom 28.04.1996 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Fischereiregal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--1}

1. Der Kanton ist Inhaber des Fischereiregals. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des Kantons im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer und privaten Fischzuchtanlagen, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können und umgekehrt.

### **Art. 2** Fischereiberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--2}

1. Die Fischereiberechtigung wird nach dem Patentsystem an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. erteilt. Der Grosse Rat kann in bezug auf die berechtigten Personen auf dem Verordnungswege Ausnahmeregelungen erlassen.

### **Art. 3** Interkantonale Vereinbarungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--3}

1. Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über das Fischereiwesen abzuschliessen.

### **Art. 4** Patenttaxen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--4}

1. Für die Ausübung der Fischerei ist eine periodische Patenttaxe zu entrichten, welche im Minimum Fr. 20.-- und im Maximum Fr. 1'000.-- beträgt. Die Patenttaxen werden jährlich von der Standeskommission festgesetzt.

### **Art. 5** Uferbegehungsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--5}

1. Den Fischereiberechtigten ist zur Ausübung der Fischerei das Betreten der Ufer gestattet.

### **Art. 6** Strafbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--6}

1. Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie gestützt der darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

### **Art. 7** Ausführungsbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--7}

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz sowie der Bundesgesetzgebung über die Fischerei notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bezüglich der Fischereiberechtigung, der zuständigen Behörden, der Fanggeräte und Fangmethoden, der Schutzvorschriften, der Förderung der Fischerei sowie der Haftpflicht.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--923.000--8}

1. Der Grosse Rat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 1 und 2 durch den Bund das Inkrafttreten dieses Gesetzes.