930.010
# Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei
(HGPV)
Vom 13.06.1989 (Stand 23.10.2006)

### **Art. 1** Gesuche um Erteilung von Patenten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--1}

1. Gesuche um Erteilung von Patenten im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden sind bei der Verwaltungspolizei Appenzell I.Rh. (nachfolgend Verwaltungspolizei genannt) und jene für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, mindestens jedoch 20 Tage vor Beginn der Gewerbetätigkeit beim Bezirksrat schriftlich einzureichen.
2. Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Patenten im Sinne des Gesetzes über die Handels- und Gewerbepolizei können Ausweise, aus welchen hervorgeht, dass der Bewerber handlungsfähig ist, das 18. Altersjahr zurückgelegt und in der Schweiz Wohnsitz hat sowie ein Auszug aus dem Zentralstrafregister einverlangt werden.
3. Im Falle von Art. 23 HGPG ist ein Ausweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung beizubringen.

### **Art. 1bis** Aufsicht und Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--1bis}

1. Die Aufsicht und der Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden obliegt der Verwaltungspolizei.

### **Art. 2** Prüfung der Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--2}

1. Der Bezirksrat prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt sind. Zu diesem Zwecke können notfalls weitere Informationen eingeholt werden.

### **Art. 3** Erteilung der Patente {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--3}

1. Sofern der Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und keine anderen Abweisungsgründe vorliegen, wird das Patent vom Bezirksrat schriftlich erteilt. Das Patent muss den Namen des Inhabers, die Gewerbeart, die Gebühr und sofern notwendig weitere Angaben bzw. Auflagen enthalten.
2. Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen nach Ausstellung des Patentes zu entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so verfällt das Patent.
3. Die Gebühren für Waren- und Dienstleistungsautomatenpatente werden jedes Jahr neu festgesetzt. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Abs. 2 dieses Artikels sinngemäss.

### **Art. 4** Bemessung der Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--4}

1. Bei der Festsetzung der Abgaben sind innerhalb des Gebührenrahmens von Art. 29 HGPG der Geschäftsumfang, das Angebot und die Bedeutung zu berücksichtigen.

### **Art. 5** Abklärung der Verkehrssicherheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--5}

1. Zur Abklärung der Frage der Verkehrssicherheit von Haltestellen von Verkaufswagen sowie von Standorten von Waren- und Dienstleistungsautomaten ist die Kantonspolizei anzuhören.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--6}

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--930.010--7}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf den 1. Januar 1990 in Kraft.